Teures Gepäck wird nicht immer ersetzt

Kfz-Versicherung

  • Lesedauer: 2 Min.

Bei einem Unfall muss die Kfz-Versicherung teures und ungewöhnliches Gepäck eines Beifahrers häufig nicht ersetzen. Anders ist das bei Gegenständen, die man üblicherweise dabei hat. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg hervor, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Die Pkw-Eigentümerin war in einem VW-Golf gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten auf dem Weg in die Weihnachtsfeiertage. Mit an Bord war das Cello der »Schwiegermutter in spe«. Bei einem von der Golffahrerin selbst verschuldeten Unfall wurde das Cello samt Etui zerstört. Schaden: rund 3300 Euro.

Zum Glück hatte die Schwiegermutter eine Musikinstrumentenversicherung abgeschlossen. Diese erstattete den Betrag und wollte ihn sich von der Kfz-Haftpflicht wiederholen. Die aber verweigerte unter Hinweis auf ihre Versicherungsbedingungen die Zahlung.

Zu Recht, wie die Coburger Richter befanden. Denn für in dem versicherten Auto mitgeführte Sachen müsse die Kfz-Haftpflicht regelmäßig nicht zahlen. Anders liege es zum einen dann, wenn Beifahrer Gegenstände dabei haben, die sie üblicherweise mit sich führen. Das sei aber hier nicht der Fall, weil der Lebensgefährte das Cello gerade nicht »gewöhnlich bei sich habe«. Zum anderen müsse die Haftpflicht dann eintreten, wenn die Fahrt »überwiegend der Personenbeförderung diene« und es sich um einen Gegenstand des persönlichen Gebrauchs handele. Weil aber die Fahrerin nicht als bloße Chauffeurin unterwegs gewesen sei, sondern auch selbst zur Schwiegermutter wollte, habe keine Personenbeförderung in diesem Sinn vorgelegen.

Beifahrer mit wertvollem Gepäck können für den Fahrer also durchaus finanziell riskant sein. Denn wäre das Cello nicht separat versichert gewesen, hätte die Fahrerin es möglicherweise aus der eigenen Schatulle ersetzen müssen. Bei einem Unfall sollte man sich daher gegebenenfalls anwaltlicher Hilfe versichern. Verkehrsrechtsanwälte in der Nähe findet man unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 /18 18 05 (Festnetzpreis: 14 Cent/Min).

Urteil des Landgerichts Coburg vom 24. Juli 2008 – Az: 32 S 39/08

Werde Mitglied der nd.Genossenschaft!
Seit dem 1. Januar 2022 wird das »nd« als unabhängige linke Zeitung herausgeben, welche der Belegschaft und den Leser*innen gehört. Sei dabei und unterstütze als Genossenschaftsmitglied Medienvielfalt und sichtbare linke Positionen. Jetzt die Beitrittserklärung ausfüllen.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft

Linken, unabhängigen Journalismus stärken!

Mehr und mehr Menschen lesen digital und sehr gern kostenfrei. Wir stehen mit unserem freiwilligen Bezahlmodell dafür ein, dass uns auch diejenigen lesen können, deren Einkommen für ein Abonnement nicht ausreicht. Damit wir weiterhin Journalismus mit dem Anspruch machen können, marginalisierte Stimmen zu Wort kommen zu lassen, Themen zu recherchieren, die in den großen bürgerlichen Medien nicht vor- oder zu kurz kommen, und aktuelle Themen aus linker Perspektive zu beleuchten, brauchen wir eure Unterstützung.

Hilf mit bei einer solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl.

Unterstützen über:
  • PayPal