Bundesfinanzhof: Darf ein Bankprüfer Kundendaten dem Finanzamt melden?

Urteil

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Ein Streitpunkt in Politik und Rechtsprechung: Darf ein Prüfer des Finanzamts, wenn er Kreditinstitute kontrolliert, seine Erkenntnisse über Guthabenkonten oder Depots von Bankkunden deren Wohnsitzfinanzämtern mitteilen (»Kontrollmitteilungen«)? Wird damit nicht das Bankgeheimnis komplett ausgehöhlt? Als ein Bankkunde gegen das Vorgehen eines Außenprüfers klagte, erklärte das Finanzgericht die Kontrollmitteilung für zulässig. Begründung: Der Bankkunde habe für Wertpapierfehlkäufe hohen Schadenersatz erhalten. Daraus könne man auf erhebliches Kapitalvermögen schließen. Da gerade im Bereich der Kapitaleinkünfte das »Erklärungsverhalten vieler Steuerpflichtiger alles andere als vorbildlich« ist, sei zu vermuten, dass der Bankkunde seine Einnahmen beim Finanzamt nicht vollständig deklariert habe.

Diesen pauschalen Verdacht wies der Bundesfinanzhof zurück und formulierte ziemlich unbestimmt, Kontrollmitteilungen seien nur gerechtfertigt, wenn es einen »hinreichenden Anlass« für die Annahme von unkorrekter Versteuerung gebe.

Der Kernbestand des Bankgeheimnisses müsse gewahrt bleiben. Das sei der Fall, wenn sich durch konkrete Ermittlungen im Einzelfall ein nachvollziehbarer Anhaltspunkt dafür ergebe, die »steuerlichen Verhältnisse« eines Bankkunden nachzuprüfen. Das Bankgeheimnis stehe Kontrollmitteilungen bei einer Bankprüfung nicht generell im Wege.

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Dezember 2008 - VII R 47/07

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