Eigenes Haus angezündet

Gebäudeversicherung

  • Lesedauer: 2 Min.

Ein Hauseigentümer wollte das Flachdach auf der Rückseite des Wohngebäudes mit Bitumenbahnen neu abdichten. Mit seinem künftigen Schwiegersohn kaufte er im Baumarkt einen Gasbrenner, um die Klebeschicht der Bahnen zu erhitzen. Die Gebrauchsanweisung des Brenners hatten die Heimwerker erst gar nicht gelesen. Sonst hätten sie erfahren, dass er bis 2000 Grad Celsius Hitze erzeugen kann, dass er nur weit entfernt von brennbaren Stoffen oder fettigem Material benutzt werden darf und dass bei der Arbeit unbedingt fettfreie Schutzkleidung zu tragen ist.

Als die Heimwerker den Brandgeruch bemerkten, hatte sich das Feuer bereits in den Räumen unter dem Dachstuhl ausgebreitet. Das Gebäude wurde weitgehend ein Opfer der Flammen. Die Wohngebäudeversicherung des Hauseigentümers weigerte sich, für den Schaden einzuspringen, weil er ihn grob fahrlässig verschuldet habe. So sah es auch das Oberlandesgericht Schleswig. Es wies die Zahlungsklage des Hauseigentümers gegen den Versicherer ab.

Ausgerechnet bei so einem gefährlichen Gerät nach dem Prinzip »Learning-by-doing« vorzugehen, sei leichtfertig, unvorsichtig und unerklärlich, bemerkten die Richter. Ohne die Bedienungsanleitung zu studieren und ohne Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, habe der Versicherungsnehmer den Gasbrenner in Betrieb genommen. Hätte er auch nur einen Moment nachgedacht, hätte er auf den nahe liegenden Gedanken kommen müssen, dass von der leistungsstarken, offenen und ausladend lodernden Flamme des Brenners große Gefahr ausging.

Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 9. Oktober 2008, Az. 16 U 39/07

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