Mitarbeiter der Vermieters sind keine Makler

Maklerprovision

  • Lesedauer: 2 Min.
Wie mit üblen Tricks versucht wird, Wohnungssuchende mit Maklergebühren über den Tisch zu ziehen, zeigt nachfolgendes Beispiel aus Hamburg:

Ein Wohnungssuchender wurde fündig, als jemand einen Nachmieter suchte. Beide setzten sich zusammen und der bisherige Mieter teilte der Hausverwaltungsfirma mit, dass er einen Nachmieter gefunden habe. Diese informierte eine mit ihr kooperierende gewerbliche Maklerin, die sich mit dem Interessenten für die Wohnung im Büro der Hausverwaltung traf.

Dort wurde dann auch der Mietvertrag unterschrieben und die Maklerin stellte eine Gebühr von rund 2000 Euro in Rechnung. Einige Zeit später verlangte der neue Mieter jedoch von der Maklerin sein Geld zurück. Er habe nur unterschrieben, um die Wohnung zu bekommen. Diese wurde ihm aber nicht von der Maklerin vermittelt und außerdem habe er herausbekommen, dass sie Mitarbeiterin der Wohnungsverwalterfirma sei. Nun kam es zum Streit vor dem Amts- und danach auch vor dem Landgericht. Die Richter stellten sich eindeutig hinter den Mieter, die angebliche Maklergebühr sei zurück zu zahlen. Die Maklerin hatte mit der Wohnungsbeschaffung nichts zu tun. Der Wohnungsuchende habe die Wohnung selbst gefunden, bevor die Maklerin tätig wurde.

Diesen Fall bezeichneten die Richter geradezu als Musterbeispiel dafür, wie versucht wird, Bestimmungen des Wohnungsvermittlungsgesetzes zu umgehen. Danach ist es Mitarbeitern der Verwaltung des Vermieters verboten, Provision für die von ihnen verwalteten Wohnungen zu kassieren. In diesem Fall wurde eine dritte Person vorgeschickt, um den Mieter zu schröpfen.

Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Februar 2009, Az. 320 S 89/08

Die Lehre daraus: Wenn bei der Wohnungssuche ein Makler eingeschaltet wird, sollte man sich genau erkundigen, ob es sich wirklich um einen neutralen Makler handelt. Siehe untenstehenden Beitrag.

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