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Diebstahl

Parkhaus

  • Lesedauer: 1 Min.

Als die Autofahrerin zum Parkhaus zurückkehrte, musste sie feststellen, dass das Navigationsgerät verschwunden war (Preis: 529 Euro). Sie meldete den Diebstahl der Polizei, die jedoch den Täter nicht ermitteln konnte. Das Parkhaus verfügte zwar über eine Videoanlage: Doch auf den Aufnahmen war niemand zu erkennen. Vergeblich klagte die Frau. Wer sein Auto in einer Tiefgarage abstelle und das Navigationsgerät dort lasse, fordere einen Diebstahl geradezu heraus, so das Gericht. Doch die Schuldfrage müsse man gar nicht klären. Denn wer im Parkhaus parke, schließe keinen Überwachungsvertrag mit dem Betreiber. Dieser hafte daher nicht für Verluste. Auch die im Parkhaus installierte Videoanlage ändere nichts daran. Hätte man jemanden identifizieren können, wäre das Navigationsgerät trotzdem weg. Ein gutes Foto hätte allenfalls die Fahndung erleichtert. Ein Parkplatzbetreiber sei aber nicht verpflichtet, Videogeräte von solcher Qualität einzubauen, dass man überall in der Garage Gesichter erkennen könne.

Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 7. Februar 2008 - 427 C 11840/07

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