Ehescheidung: Versorgungsausgleich seit September gesetzlich neu geregelt

Deutsche Rentenversicherung

  • Lesedauer: 3 Min.

Wenn Ehepartner künftig getrennte Wege gehen, muss vieles geregelt werden. Ein wesentlicher Punkt sind die Versorgungsansprüche. Denn bei einer Scheidung geht es nicht nur um Gefühle, sondern auch um Geld. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt die wesentlichsten Neuregelungen, die ab September gelten.

Was ist ein Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich regelt die Teilung von Versorgungsanrechten zwischen den Ehegatten nach einer Scheidung. Mit dem neuen Recht gibt jeder Ehegatte die Hälfte jedes in der Ehezeit erworbenen Anrechts an den anderen Ehegatten ab.

Welche Versorgungsansprüche werden geregelt?
Geregelt werden sowohl die gesetzlichen als auch die privaten Versorgungsanrechte. Betroffen sind also insbesondere Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der betrieblichen, berufsständischen und privaten Altersvorsorge.

Warum wurde der Versorgungsausgleich neu geregelt?
Das bisherige Recht war viel zu kompliziert. Die neuen Regelungen sollen den Versorgungsausgleich insgesamt transparenter und gerechter gestalten.

Wer entscheidet über den Versorgungsausgleich?
Nach wie vor entscheidet allein das Familiengericht im Scheidungsverfahren, ob und in welchem Umfang der Versorgungsausgleich durchzuführen ist.

Was genau wird seit September anders?
Eine wesentliche Änderung durch die Reform besteht darin, dass künftig die erworbenen Anrechte durch die sogenannte interne Teilung schon zum Zeitpunkt der Scheidung vollständig ausgeglichen werden können. Dies war nach bisherigem Recht vor allem bei Betriebsrenten und privater Altersvorsorge oft erst im Rentenfall möglich.

Bisher wurden die verschiedenen Ansprüche in Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet. Jetzt werden sie im jeweiligen Versorgungssystem ausgeglichen. Das heißt zum Beispiel: Hat nur einer der beiden Ehepartner eine private Rentenversicherung, dann wird die Hälfte des Kapitalwertes aus dieser privaten Rentenversicherung direkt nach der Scheidung auf ein eigenes Konto des anderen Ehepartners eingezahlt. Dieser erhält somit eine eigene private Altersvorsorge. Wichtig: Für die Aufteilung von betrieblichen oder privaten Anrechten können die Versorgungsträger Teilungskosten geltend machen. Dadurch würden sich die Versorgungsansprüche der beiden Ehegatten entsprechend reduzieren.

Geändert wurde auch das »Rentnerprivileg«. Nach bisherigem Recht musste ein Rentner, der sich scheiden lässt, erst dann Ansprüche abgeben, wenn der Expartner auch im Ruhestand ist. Nach neuem Recht wird die Rente des Ausgleichsverpflichteten gleich gekürzt, wenn der Partner Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich bekommen hat. Das »Rentnerprivileg« bleibt aber denjenigen erhalten, bei denen das Versorgungsausgleichsverfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurde und deren Rente vor dem 1. September begonnen hat.

Wird bei bereits laufenden Scheidungen nach neuem Recht verfahren?
Nein. Diese richten sich weiter nach altem Recht. Aber: Sollte bis Ende August 2010 in erster Instanz das Versorgungsausgleichsverfahren nicht abgeschlossen sein, gilt auch für Scheidungen, die vor dem 1. September 2009 eingereicht wurden, der neue Versorgungsausgleich.

Was bedeutet der Versorgungsausgleich für erworbene Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung ganz konkret ?
Wer wie viel abgeben muss, hängt natürlich immer von den bereits erworbenen individuellen Ansprüchen ab. Hat zum Beispiel die Ehefrau während der Ehe 10 Entgeltpunkte (Ost) und der Ehemann 20 Entgeltpunkte (Ost) erworben, dann wird die Hälfte der 10 Entgeltpunkte (Ost), die der Ehemann während dieser Zeit mehr erworben hat, geteilt. Die Ehefrau erhält also eine Gutschrift von 5 Entgeltpunkten (Ost) für ihre spätere Rente. Diese 5 Entgeltpunkte (Ost) haben einen aktuellen Wert von 120,65 Euro. In den folgenden Jahren erhöht sich dieser Wert durch jede Rentenanpassung. Rentenansprüche, die vor der Ehe erworben wurden, werden nicht geteilt.

Mehr Informationen zum Thema gibt es auch in den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung

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