Altersversorgung: Rentenbesteuerung – Information sorgt für mehr Klarheit

Steuerberaterkammer Berlin

  • Lesedauer: 4 Min.

Die seit Monaten geführte Diskussion über die Besteuerung von Altersbezügen hat für Irritation bei den Betroffenen gesorgt. Ausschlaggebend hierfür sind im Wesentlichen zwei Aspekte: Zum einen muss damit gerechnet werden, dass mit Hilfe der Steuer-Identifikationsnummer und dem inzwischen technisch möglichen Datenabgleich die Finanzbehörden ab Herbst 2009 die Rentnereinkommen überprüfen, um festzustellen, wer in welcher Höhe von wem Renten oder sonstige Altersbezüge erhält. Und dies geschieht rückwirkend ab 2005, da seit diesem Jahr die Rentenbesteuerung neu geregelt ist. Zum anderen können durch die im Juli 2009 durchgeführte Rentenerhöhung Personenkreise zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein, die das vorher nicht waren. Aber kein Grund zur Panik, denn die Abgabepflicht allein führt nicht automatisch zur Steuerzahlung. Wer was wann und warum zu deklarieren hat, verdeutlichen u.a. die folgenden Beispiele.

Steuerpflichtiger Rentenanteil steigt: Vor vier Jahren wurde die Besteuerung von Renten und Pensionen neu geordnet. Wer bereits 2005 Rentner war oder wurde, musste ab diesem Zeitpunkt 50 Prozent seiner Rente versteuern. Für jeden neuen Rentnerjahrgang steigt seitdem der Besteuerungsanteil um zwei Prozent und zwar bis zum Jahr 2020, danach jeweils jährlich um ein Prozent, so dass 2040 eine Besteuerung von 100 Prozent erreicht wird.

Steuererklärung bei Überschreitung des Grundfreibetrages: Ob Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen oder nicht, hängt von der Höhe der jährlichen Einkünfte ab. Überschreiten diese nach Abzug der steuermindernden Beträge den steuerlichen Grundfreibetrag, wird in aller Regel die Abgabe einer Steuererklärung fällig. Dieser jährliche Freibetrag beläuft sich im Jahr 2009 auf 7.834 Euro für Alleinstehende (15.668 Euro für Ehepaare). Für das Jahr 2010 wird der Grundfreibetrag auf 8.004 bzw. 16.008 Euro angehoben. Hinzu kommt jeweils die steuerfreie Werbungskostenpauschale von 102 Euro für Singles (204 Euro für Paare). Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass Rentner, die nur die gesetzliche Rente erhalten und sonst keine anderen Einkünfte haben, selten steuerpflichtig werden.

Dazu ein Beispiel: Eine 65-jährige alleinstehende Frau ging Anfang des Jahres 2008 in Rente. Bei einer angenommenen jährlichen Rente von 13.800 Euro waren 56 Prozent (7.728 Euro) abzüglich der Werbungskostenpauschale von 102 Euro zu versteuern, 6.072 Euro blieben steuerfrei. Ohne weitere Einkünfte befand sie sich damit innerhalb des steuerfreien Existenzminimums für Alleinstehende, das im Jahr 2008 bei 7.664 Euro lag. In einem solchen Fall kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt und es muss keine Steuererklärung abgegeben werden.

Der einmal ermittelte steuerfreie Euro-Betrag bleibt konstant. Rentenerhöhungen werden hingegen immer in voller Höhe dem steuerpflichtigen Anteil der Rente zugerechnet. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente ist der Jahresbetrag der Rente in dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt.

Kein Automatismus zwischen Steuererklärung und Steuerzahlung: Durch die Rentenerhöhung ab Juli 2009 steigt in unserem – hier nur vereinfacht dargestellten – Beispiel die Rente in Abhängigkeit von den unterschiedlichen Prozentsätzen (2,41 Prozent alte bzw. 3,38 Prozent neue Bundesländer) auf ca. 13.967 Euro bzw. ca. 14.033 Euro für das gesamte Jahr 2009. Es bleiben 6.072 Euro weiterhin steuerfrei. Bei der Rentnerin mit der in den alten Bundesländern gültigen geringeren Erhöhung stehen unter Abzug der Werbekostenpauschale ca. 7.793 Euro steuerpflichtige Einnahmen zu Buche. Damit bleibt sie unter dem steuerfreien Grundbetrag von 7.834 Euro für 2009, muss also keine Steuererklärung abgeben.

Anders sieht es bei der Rentenempfängerin aus den neuen Ländern mit dem höheren Prozentsatz aus: Sie liegt mit ca. 7.859 Euro geringfügig über der Freigrenze und ist somit verpflichtet, zunächst einmal eine Steuererklärung für 2009 zu erstellen. Gibt es dann weitere Beträge, die unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd geltend gemacht werden können, wie etwa außergewöhnliche Belastungen durch Arzt- und Arzneikosten, eine Haushaltshilfe oder andere private Dienstleistungen im Haushalt, Unterhaltsleistungen, Spenden und den Altersentlastungsbetrag, dann darf davon ausgegangen werden, dass zwar eine Steuererklärung abgegeben werden muss, diese aber nicht zwangsläufig zu einer Steuerzahlung führt.

Nebeneinkünfte: Auch Nebeneinkünfte müssen nicht zwangsläufig zu einer Steuerzahlung führen: Herr X, Rentner seit 2004, unverheiratet, hat eine monatliche Rente von 1.000 Euro und Zinsen aus Sparverträgen von 600 Euro im Jahr.

Die Zinsen bleiben steuerfrei, weil sie unter dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro liegen. Von der Jahresrente in Höhe von 12.000 Euro sind 50 Prozent steuerpflichtig, obwohl Herr X schon vor 2005 Rentner wurde, also vor Einführung der neuen Besteuerungsbasis, die seinerzeit auch für »Bestandsrentner« Gültigkeit bekam. 6.000 Euro liegen aber unterhalb des Grundfreibetrages, so dass Herr X keine Steuern zahlen und auch keine Steuererklärung abgeben muss.

Nebeneinkünfte beachten: Kommen zur Rente aber weitere Einkünfte hinzu, etwa Arbeitslohn, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus selbstständiger Arbeit, ändert sich die Lage schnell. Denn diese Einnahmen schlagen nicht wie die Rente mit einem reduzierten, sondern mit dem vollen Betrag steuerlich zu Buche. Ausgenommen sind hier die Minijobs. Bis zu 400 Euro dürfen Rentner dazuverdienen, ohne Abgaben zu zahlen. Ist der Zuverdienst höher oder wird mit Steuerkarte gearbeitet, dann werden Renten und andere Einkünfte zusammen erfasst und die zutreffende Einkommensteuer ermittelt.

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