»Grande Reserve«: Darf ein Pfälzer Winzer seinen Wein so benennen?
Bundesverwaltungsgericht
Der Inhaber eines Weinguts in der Pfalz (Firmenname: »Consulat des Weins«) versah seine Weine mit französischen Bezeichnungen wie »Reserve«, »Grande Réserve«, »Domaine Ludwigshöhe« oder »Terroir«. Das fand er wohl gut fürs Marketing. Die Aufsichtsdirektion Trier dagegen fand diese Bezeichnungen irreführend und verbot sie: Sie ähnelten geschützten spanischen, italienischen und portugiesischen Begriffen zu sehr.
Seither liegt der Winzer mit der Behörde im Clinch. Sämtliche Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit haben sich mit den Weinetiketten befasst. Zuletzt schlug der Winzer vor, den deutschen Begriff »Reserve« oder »Privat-Reserve« zu verwenden. »Reserve« sei bestimmten österreichischen Weinen vorbehalten, erklärte ihm das Bundesverwaltungsgericht. Andere Weine dürften nicht so genannt werden.
Die französischen Namen seien dagegen nicht unbedingt unzulässig (jedenfalls nicht schon deshalb, weil das deutsche Weinrecht diese Bezeichnungen nicht definiere). Geschützt seien die Begriffe für Portugal, Spanien, Italien, Österreich und Griechenland (durch EU-Verordnung). In diesen Ländern stünden sie für besondere Qualität. Übersetze man diese Begriffe in eine andere Sprache, sei jedoch fraglich, ob dies Verbraucher in die Irre führe.
Mit dieser Frage habe sich die Vorinstanz, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz, nicht befasst. Das sei nun nachzuholen. Maßstab bei dieser Abwägung müsse sein, wie der verständige Durchschnittsverbraucher solche Bezeichnungen verstehe. Es komme weder auf den flüchtigen Verbraucher, noch umgekehrt auf den Weinkenner an.
Mit dem ursprünglichen Begriff (»Reserva/Gran Reserva« z.B. auf spanisch) werde besondere Lagerung oder Reife des Weines verbunden oder besondere Qualität, weil der Winzer die Erträge je Hektar Anbaufläche begrenzt. Das gelte auch für die französischen Begriffe.
Zu klären sei also, ob ein durchschnittlich informierter Verbraucher diese Wertschätzung fälschlicherweise auch auf einen deutschen Wein übertrage, wenn dieser so ähnlich genannt werde.
Das Verwaltungsgericht habe dem Pfälzer Winzer vorgehalten, er vergebe diese Bezeichnungen nicht nach objektiven Kriterien (Lagerung etc.), sondern nur nach willkürlicher Einschätzung. Dem müsse das OVG nachgehen.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 – 3 C 5/08
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