Nazi-Verherrlichung bleibt strafbar
Karlsruhe: Volksverhetzungsparagraf 130 widerspricht Schutz der Meinungsfreiheit nicht
Karlsruhe (dpa/ND). Nach einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist der Volksverhetzungsparagraf, der die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft unter Strafe stellt, »ausnahmsweise« mit dem Schutz der Meinungsfreiheit vereinbar – obwohl er sich gezielt gegen bestimmte Auffassungen richtet. In einer Grundsatzentscheidung billigte das Karlsruher Gericht nachträglich das Verbot eines Neonazi-Aufmarschs im fränkischen Wunsiedel zum Gedenken an den Hitler-Stellvertreter Rudolf Heß im Jahr 2005, das auf die Vorschrift gestützt worden war. Eine Verfassungsbeschwerde des Ende Oktober gestorbenen Rechtsextremisten Jürgen Rieger wies das Gericht als unbegründet zurück. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung bestehe auch nach seinem Tod ein Bedürfnis für eine abschließende Entscheidung, befand das Gericht.
Nach den Worten des Ersten Senats darf die Meinungsfreiheit zwar nur durch »allgemeine«, also nicht gegen bestimmte Auffassungen gerichtete Gesetze eingeschränkt werden. Mit diesem Grundsatz errichtet die Verfassung eine Schranke gegen Sonderrechte zur Unterdrückung bestimmter Meinungen. Der – mit Blick auf Wunsiedel im Jahr 2005 verschärfte – Volksverhetzungsparagraf 130 Strafgesetzbuch ist aus Sicht des Gerichts kein »allgemeines Gesetz«, weil er sich nicht generell gegen die Verherrlichung totalitärer Willkürregime richtet, sondern allein gegen Äußerungen mit Bezug zum Nationalsozialismus.
Wegen der besonderen Geschichte Deutschlands gilt laut Gericht hier aber eine Ausnahme. Angesichts des Unrechts und des Schreckens, den die Nazi-Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht habe, enthalte das Grundgesetz in diesem Punkt eine Ausnahme vom Verbot, ein Sonderrecht gegen bestimmte Meinungen zu schaffen. »Das Grundgesetz kann weithin geradezu als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des national-sozialistischen Regimes gedeutet werden.«
Aus Sicht der Karlsruher Richter birgt Nazi-Propaganda besondere Risiken. »Die Befürwortung dieser Herrschaft ist in Deutschland ein Angriff auf die Identität des Gemeinwesens nach innen mit friedensbedrohendem Potenzial.« Dies könne »nicht zuletzt auch im Ausland tiefgreifende Beunruhigung auslösen«. Es gehe um Äußerungen, die »den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren« und enthemmende Wirkung auf die Anhänger entfalteten.
Zugleich bekräftigte der Senat aber, das Grundgesetz kenne »kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip«, das bereits die bloße Verbreitung rechtsradikaler Meinungen unter Strafe stelle. Der Schutz des »öffentlichen Friedens« in Paragraf 130 könne die Öffentlichkeit nicht vor Beeinträchtigungen des »allgemeinen Friedensgefühls« oder der »Vergiftung des geistigen Klimas« bewahren.
www.bundesverfassungsgericht.de
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