Hartz IV: Nur wenige Betroffene dürfen im Härtefall auf Hilfe hoffen

Bundesverfassungsgericht

  • Lesedauer: 3 Min.

Kurz nach dem Gerichtsurteil zur Verfassungswidrigkeit der Hartz-IV-Leistungen hat das Bundesarbeitsministerium eine Liste von Zusatzleistungen für Härtefälle erarbeitet. Nur eine eng begrenzte Zahl von Bedürftigen kann demnach vorerst auf zusätzliche Hilfe hoffen. Die nun erstellte Härtefall-Liste entbindet die Regierung nicht von der ebenfalls durch das Verfassungsgerichts-Urteil entstandenen Verpflichtung, die Hartz-IV-Regelsätze insgesamt neu zu berechnen.

Wann kann die Situation eines Hartz-IV-Empfängers als Härtefall gelten?
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil Anfang Februar vier Kriterien genannt, die erfüllt sein müssen, um zusätzliche Hilfen zu rechtfertigen. Zunächst muss ein »unabweisbarer, besonderer Bedarf« vorliegen, der deutlich von der Mehrzahl der Hartz-IV-Empfänger abweicht, aber trotzdem zwingend zu decken ist, um ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Zweitens muss der Bedarf laufend und nicht nur einmalig sein. Drittens darf es keine Leistungen von Dritten geben, also etwa durch die Krankenkasse oder Angehörige. Viertens muss der Bedarf »so erheblich« sein, dass er auch durch Sparen nicht zu finanzieren ist.

Welche Härtefall-Gruppen wurden definiert?
In der Härtefall-Liste, die das Bundesarbeitsministerium in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) erarbeitet hat, werden vier Beispiele genannt.

Chronisch Kranke sollen künftig in Ausnahmefällen auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente bezahlt bekommen. Hiervon könnten etwa Menschen mit Hautkrankheiten profitieren, die regelmäßig nicht rezeptpflichtige Salben benötigen. Auch Aids-Kranke könnten Hygieneartikel bezahlt bekommen. Nicht unter die Regelung fallen nach bisherigen Erkenntnissen regelmäßig eingenommene und nicht von den Kassen bezahlte Medikamente wie die Anti-Baby-Pille. Diese müssen aus dem Regelsatz von 359 Euro bezahlt werden.

Zweitens sollen Rollstuhlfahrer Kosten für Putz- oder Haushaltshilfen geltend machen können – etwa wenn sie wegen ihrer Behinderung die Treppe nicht selbst putzen können. Übernommen werden sollen auch regelmäßige Fahrt- oder Übernachtungskosten, damit Kinder getrennt lebender Paare ihre Eltern besuchen können. Als vierter Punkt wird angeführt, dass die Kosten für Nachhilfeunterricht für Kinder nur im besonderen Einzelfall übernommen werden. Voraussetzung sei ein besonderer Anlass, etwa ein Todesfall in der Familie oder eine längere Erkrankung des Kindes. Auch darf die Nachhilfe höchstens bis zum Ende des Schuljahres gewährt werden. Im Regelfall werden Kosten für Nachhilfe weiter nicht übernommen, Vorrang sollen Schulangebote wie Förderkurse haben.

Fallen auch größere Anschaffungen und Bildungsausgaben unter die Härtefall-Regelung?
Geld für einmalige Anschaffungen wie der Kauf von Haushaltsgeräten müssen aus dem Regelsatz gezahlt werden, sie gelten nicht als Zusatzleistung im Härtefall.

Eine Waschmaschine beispielsweise wird nach Angaben des Paritätischen Wohlfahrtsverbands mit monatlich 1,53 Euro berücksichtigt. Für unerwartet auftretende Sonderanschaffungen kann auch ein Darlehen beantragt werden, dieses wird allerdings später wieder von den Hartz-IV-Bezügen abgezogen. Explizit nicht auf der Härtefall-Liste steht demnach nun auch die Anschaffung einer Waschmaschine.

Zusätzlich werden als Beispiele genannt, die weiter aus dem Hartz-IV-Regelsatz bezahlt werden müssen: Kleider bei Übergrößen, Brillen, Zahnersatz, orthopädische Schuhe und die Praxisgebühr.

Können Betroffene schon bald auf zusätzliche Hilfen hoffen?
Die neue Anweisung zu der Härtefall-Liste soll kurzfristig vor Ort zur Verfügung gestellt werden, damit sie den Jobcentern als Arbeitsgrundlage für die Vergabe dienen kann.

In wieweit Betroffene dann tatsächlich mit zusätzlichen Leistungen rechnen können, wird die Praxis zeigen müssen. Nicht zuletzt die Diffamierungskampagne einiger Politiker und Medien wird es den Bedürftigen schwer machen, ihre Rechte durchzusetzen. Versuchen sollte man es trotzdem.

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