Jobben im Studium - Teil 2 Wann lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung?

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Die im vorigen Ratgeber dargestellte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zur steuerlichen Anerkennung von Studienkosten kann sich für Studierende in zweifacher Hinsicht positiv auswirken.

Erstens können die Ausgaben fürs Studium als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben immer in voller Höhe abgesetzt werden und nicht nur bis zur Grenze von 4 000 Euro jährlich als Sonderausgaben.

Zweitens lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung auch für Studierende, die während ihres Studiums wenig oder überhaupt nicht arbeiten: Wenn die Studienkosten höher sind als die Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, entstehen Verluste, die mit anderen Jahren verrechnet werden können. Die Betroffenen können selbst entscheiden, ob diese Verluste mit früheren Jahren verrechnet werden sollen (dann würden alte Steuerbescheide neu berechnet und alte Steuern erstattet) oder ob sie in die Zukunft vorgetragen werden sollen, so dass zukünftige Gewinne um die studienbedingten Verluste gemindert und entsprechend geringere Steuern festgesetzt würden.

Voraussetzung für diese Handhabung ist derzeit, dass man schon eine berufliche oder akademische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und sich damit in einer Zweitausbildung befindet – entweder in der Kombination Lehre plus späteres Studium oder im Zweitstudium. Als Zweitstudium zählt auch ein Master-Studiengang, weil nach dem neuen Bologna-Modell der Bachelor als eigenständiger Studienabschluss aufgefasst wird.

Die Studienkosten werden hierbei wie vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben behandelt. Der oder die Studierende muss einschätzen, ob das Studium zu einer Beschäftigung auf Steuerkarte (Werbungskosten auf Anlage N) oder zur Selbstständigkeit (Betriebsausgaben auf Anlage EÜR) hinführt. Wie mit diesen Formularen umzugehen ist und was alles als Studienkosten anerkannt wird, ist Thema der nächsten Folgen. Zuvor soll es um die Frage gehen, wie sich Studierende verhalten sollen, die sich im Erststudium befinden und keinen Berufsabschluss haben.

Der BFH hatte in den fünf am 18.6.2009 ergangenen Urteilen (Aktenzeichen VI R 6/07, VI R 14/07, VI R 31/07, VI R 49/07, VI R 79/06) nur über Fälle von berufsbegleitenden Studiengängen und von Studiengängen nach absolvierter Lehre zu entscheiden. Er hat sich dabei nicht zum klassischen Erststudium im mehr oder minder direkten Anschluss an die Schule geäußert, so dass die Rechtslage für das Studium nach dem Abitur noch offen ist. Bis der BFH erstmals Gelegenheit bekommt, über solch einen Fall zu urteilen, werden die Finanzämter die Kosten eines solchen Erststudiums als Sonderausgaben einstufen wollen, was bedeutet, dass maximal 4 000 Euro pro Jahr anerkannt werden, die nicht mit anderen Jahren verrechnet werden.

Viele Studierende können sich mit dieser Verfahrensweise zufrieden geben, nämlich dann, wenn einer der folgenden Tatbestände auf sie zutreffen:

a) die Einnahmen aus Erwerbstätigkeit liegen höher als die Summe aus Ausgaben für Job und Studium, aber die Differenz aus Einnahmen und Ausgaben (sprich: der Gewinn) ist so niedrig, dass nach Abzug von Versicherungsbeiträgen und anderen Sonderausgaben keine Steuern auf das zu versteuernde Einkommen zu zahlen sind; die Grenze liegt bei 8004 Euro Einkommen für Singles und 16 009 Euro Einkommen für Ehepaare.

b) die Einnahmen aus Erwerbstätigkeit liegen höher als die Summe aus Ausgaben für Job und Studium, aber die Studienkosten betragen maximal 4000 Euro im Jahr, so dass sie sowieso anerkannt werden.

In beiden Fällen ergibt sich bei der Festsetzung der Steuer kein Nachteil, wenn die Studienkosten als Sonderausgaben verbucht werden. Hier kann man sich jeden Streit mit dem Finanzamt buchstäblich sparen.

Ganz anders sieht es aus, wenn entweder die Studienkosten höher als 4 000 Euro sind und das zu versteuernde Einkommen über der Grenze von 8 004/16 009 Euro liegt, oder aber wenn die Studienkosten höher sind als die Einnahmen aus Erwerbstätigkeit. In diesen Fällen ist es ratsam, die Studienkosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben einzutragen. Gute Chancen auf sofortige Anerkennung hat, wer schon mit seinem Studienfach Geld verdient, also etwa Studierende der Informatik, die Software programmieren, oder Studierende aus Bereichen wie Kunst, Sprachen oder Sport, die mit dem Verkauf von Bildern, dem Anfertigen von Übersetzungen oder dem Geben von Trainingsstunden Einnahmen erzielen. Sie sollten auf dem passenden Formular (mit Steuerkarte: Anlage N, ohne Steuerkarte: Anlage EÜR) Einnahmen und (Studien-)Ausgaben auflisten und im Streitfall darauf hinweisen, dass es sich um Ausgaben für einen bereits ausgeübten Beruf handelt.

Schwieriger wird es, wenn kein inhaltlicher Zusammenhang zwischen Studienfach und Erwerbstätigkeit besteht, etwa beim Taxi fahrenden Soziologiestudenten oder bei der kellnernden Pädagogikstudentin. Betroffene sollten Aufwand und möglichen Nutzen abwägen und sich bei ihrer Studierendenvertretung beraten lassen: Wie hoch wäre die strittige Steuerdifferenz? Was würde ein Prozess kosten, wie lange würde er dauern? Könnte die Studierendenvertretung einen Musterprozess unterstützen, z.B. indem sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe formuliert? Kostenlos ist der Einspruch gegen den Steuerbescheid, der innerhalb von einem Monat nach Zugang des Bescheides zu stellen ist und dessen Begründung auch noch nachgereicht werden kann. Man kann dabei auch gleich das Ruhen des Verfahrens beantragen, falls beim BFH ein Verfahren zu dieser Problematik zur Entscheidung ansteht; Informationen dazu findet man auf der Webseite des BFH

(www.bundesfinanzhof.de)

unter »anhängige Verfahren«. Zugleich sollte man, falls das Finanzamt Steuern nachfordert, die »Aussetzung der Vollziehung« des Bescheides beantragen.

Wenn man nicht auf den BFH warten will, könnte man beim Einspruch darauf verweisen, dass selbst nach der zum 1.1.2004 eingeführten Gesetzeslage die Einstufung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben Vorrang hat vor der Einstufung als Sonderausgaben.

Der Gesetzgeber hat nämlich im § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) formuliert: »Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind: ... Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4000 Euro im Kalenderjahr ...«

Der entscheidende Punkt ist: es heißt dort »wenn sie« und nicht »da sie«: Studienkosten sind laut Gesetz nicht per definitionem keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben, sondern nur, wenn eine entsprechende Prüfung zu einem negativen Ergebnis geführt hat. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4.12.2005, in dem das Erststudium per se ausgeschlossen wird, steht im Widerspruch zu diesem vorrangigen Prüfungsauftrag. Studierende sollten also das Finanzamt auffordern, entsprechend § 10 EStG zunächst einmal die geltend gemachten Aufwendungen für das Studium daraufhin zu prüfen, ob sie Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, und bei dieser Prüfung die Rechtsprechung des BFH von 2002 und 2003 zu beachten, in denen Studienkosten von den Kosten der privaten Lebensführung (»Sonderausgaben«) deutlich und nachvollziehbar abgegrenzt wurden. Die einschlägigen Aktenzeichen des BFH lauten: VI R 120/01, VI R 137/01, VI R 33/01, VI R 86/99, IV R 44/01, VI R 46/02, VI R 28/03, VI R 190/97, VI R 137/99, VI R 50/02, VI R 71/02, VI R 96/01. Die Urteile sind auf diversen Webseiten kostenlos und im Volltext nachlesbar.

JOACHIM HOLSTEIN

Im nächsten Ratgeber: Wie funktioniert eine Steuererklärung?

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