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Neues Betriebskonzept

Bundesarbeitsgericht

  • Lesedauer: 2 Min.

Die A-GmbH führte bis Ende 2006 drei Betriebsrestaurants eines Automobilherstellers und ließ in den Kantinen das Mittagessen frisch zubereiten. In jeder Kantine wirkte ein Koch, unterstützt von zwei Küchenhilfen. Küchenhilfe Frau S. befand sich beim Jahreswechsel 2006/2007 in Elternzeit. Ab Januar 2007 übernahm die H-GmbH die Betriebsrestaurants: Sie fertigt die Speisen zentral vor und lässt sie in den Kantinen nur noch – von Hilfskräften – aufwärmen. Köche arbeiten dort nicht mehr. Die neue GmbH lehnte es ab, die Küchenhilfe nach Ende der Elternzeit weiterzubeschäftigen.

Die Frau zog vor das Arbeitsgericht, um feststellen zu lassen, ob ihr Arbeitsverhältnis mit der A-GmbH fortbestand. Diese sei immer noch ihre Arbeitgeberin, weil der Betrieb nicht auf die neue GmbH »übergegangen« sei. So urteilte auch das Bundesarbeitsgericht. Die H-GmbH habe zwar einige Sachmittel übernommen. Sie benötige diese jedoch kaum – wegen eines grundlegend anderen Betriebskonzepts. Der früher mit dem Automobilhersteller ausdrücklich vereinbarte Betriebszweck, die Firmenmitarbeiter mit vor Ort gekochten Mahlzeiten zu versorgen, bestehe nicht mehr.

Die jetzige Betreiberin der Kantinen nutze die Küchen kaum noch – Personalstruktur, Betriebs- und Arbeitsorganisation seien vollkommen anders. Die H-GmbH führe also nicht den Betrieb der A-GmbH fort (juristisch: »Betriebsübergang«). Daher sei auch das Arbeitsverhältnis von Frau S. nicht auf die H-GmbH übergegangen, sondern bei der früheren Arbeitgeberin geblieben.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Dezember 2009 - 8 AZR 1019/08

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