Werbung

Immer wieder Ärger mit dem Sperrmüll

Betriebskosten

  • Lesedauer: 2 Min.
Zu Recht ärgert es Mieter, wenn sie bei den Betriebskostenabrechnungen unter der Rubrik Müllkosten auch für Sperrmüll bezahlen sollen, den uneinsichtige Mieter heimlich am abgeschlossenen Müllstandsplatz, im Kellergang oder auf dem Boden ablegen, anstatt ihren Sperrmüll zur Sammelstelle zu bringen, die ihn sogar kostenlos abnimmt.
Es ist erstaunlich, was da ohne Gewissensbisse, auf Kosten der übrigen Mieter alles in die Container hineingewürgt oder im Haus abgestellt wird: Kühlschränke, ausgediente Fernsehgeräte, Teppiche, Möbelstücke, Farbeimer usw.

Wie ist eigentlich die Rechtslage? Müssen die sich ordentlich verhaltenden Mieter wirklich für Kosten aufkommen, die sie gar nicht verursacht haben? Die Rechtsprechung besagt: Kosten für die Beseitigung von Sperrmüll sind als Kosten der Müllentsorgung nur dann umlagefähig, wenn es dem Vermieter trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich ist, den Verursacher in Anspruch zu nehmen. Hierbei dürfen jedoch keine überhöhten Anforderungen an den Vermieter gestellt werden. Allerdings muss er darlegen, welche zumutbaren Anstrengungen er unternommen hat, um den Verursacher herauszufinden.

Zu berücksichtigen ist auch, dass es in der Praxis meistens ziemlich schwer oder unmöglich ist, die Verursacher festzustellen. Aber der Vermieter bzw. sein Hausmeister darf nicht von vornherein behaupten, der Verursacher sei nicht zu ermitteln. Mit regelmäßigen Kontrollen der Müllstandplätze, der Keller und Böden lässt sich meistens feststellen, welche Hinterlassenschaften z. B. ein vor kurzem ausgezogener Mieter seinen bisherigen Nachbarn dagelassen hat. Diese sollten in eigenem Interesse dabei mithelfen, weil das ihre Betriebskosten senkt. Wird der Verursacher ermittelt, hat er den Abtransport zu bezahlen, wenn er den unzulässigen Müll nicht selbst fortschafft.

Zu hohe Müllabfuhrkosten können auch durch überdimensionierte Container auf dem Müllstandplatz am Haus verursacht werden. Wenn das der Fall sein sollte, liegt ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor, mit der Folge, dass die anteiligen Mehrkosten nicht auf die Mieter umgelegt werden dürfen.

Solche Probleme erfordern allerdings ein Mindestmaß an Interesse aller Mieter einer Wohnanlage an der Ordnung im Haus. Die Meinung, »was geht es mich an, was andere machen«, führt in der Regel zu steigenden Betriebskosten aller Bewohner eines Hauses, darüber sollte man sich im Klaren sein.

Ein Urteil zu den Sperrmüllkosten fällte das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg am 8. Januar 2008, Az. 13 C 127/07

App »nd.Digital«

In der neuen App »nd.Digital« lesen Sie alle Ausgaben des »nd« ganz bequem online und offline. Die App ist frei von Werbung und ohne Tracking. Sie ist verfügbar für iOS (zum Download im Apple-Store), Android (zum Download im Google Play Store) und als Web-Version im Browser (zur Web-Version). Weitere Hinweise und FAQs auf dasnd.de/digital.

Linken, unabhängigen Journalismus stärken!

Mehr und mehr Menschen lesen digital und sehr gern kostenfrei. Wir stehen mit unserem freiwilligen Bezahlmodell dafür ein, dass uns auch diejenigen lesen können, deren Einkommen für ein Abonnement nicht ausreicht. Damit wir weiterhin Journalismus mit dem Anspruch machen können, marginalisierte Stimmen zu Wort kommen zu lassen, Themen zu recherchieren, die in den großen bürgerlichen Medien nicht vor- oder zu kurz kommen, und aktuelle Themen aus linker Perspektive zu beleuchten, brauchen wir eure Unterstützung.

Hilf mit bei einer solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl.

Unterstützen über:
  • PayPal