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Pflegeversicherung: Auch im betreuten Wohnen Zuschüsse zu Umbauten

Urteil

  • Lesedauer: 2 Min.

Bisher haben die Pflegekassen ihren Versicherten im betreuten Wohnen Umbauarbeiten, die zum Verbleib in der Häuslichkeit dienen, verweigert. Das Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein hat nun in einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil bestätigt, dass auch Pflegebedürftige in Einrichtungen des betreuten Wohnens bzw. Service-Wohnens Anspruch auf finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI haben. Damit ist klar: Pflegebedürftige im betreuten Wohnen, die auf den barrierefreien Umbau ihrer Wohnung angewiesen sind, hatten schon immer den gleichen Rechtsanspruch wie andere Pflegebedürftige auch. Für jede Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes kann jeweils ein Zuschuss von bis zu 2.557 Euro von der Pflegekasse gewährt werden. Ziel der Maßnahmen ist es, die häusliche Pflege zu ermöglichen, erheblich zu erleichtern oder die selbstständige Lebensführung zu ermöglichen.

Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Pflegebedürftiger für den Umbau seines Badezimmers einen finanziellen Zuschuss beantragt hatte, der von der Pflegekasse jedoch mit der Begründung abgelehnt wurde, dass für Pflegebedürftige, deren Wohnung im betreuten Wohnen liegt, keine Maßnahmen gefördert werden. Begründung: es handele sich nicht um das »individuelle Wohnumfeld des Pflegebedürftigen« im Sinne des Gesetzes. Zur Legitimation dieses Handelns wurde seitens der Pflegekasse auf das gemeinsame Rundschreiben der Pflegekassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI verwiesen. Diese Rundschreiben seien nach dem Gesetz (§ 78 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) für die einzelnen Pflegekassen verbindlich. Das LSG Schleswig-Holstein wies die Pflegekassen nun in deutlichen Worten darauf hin, dass es sich auch beim betreuten Wohnen bzw. Service-Wohnen um das »individuelle Wohnumfeld« des Pflegebedürftigen handelt. Weiterhin stellte das Gericht klar, dass die Pflegekassen durch die gemeinsamen Rundschreiben die leistungsrechtlichen Ansprüche der Pflegebedürftigen nicht beschränken dürfen.

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