Falsche Diagnose vom Betriebsarzt

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Ein Lastwagenfahrer litt an einem Hexenschuss und wurde deshalb vom Hausarzt krankgeschrieben. Vom Betriebsarzt seines Arbeitgebers wurde er ebenfalls untersucht. Dem Arbeitgeber teilte der Betriebsarzt danach mit, es bestünden gesundheitliche Bedenken dagegen, den Arbeitnehmer weiterhin als Fahrer einzusetzen. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Lkw-Fahrer krankheitsbedingt. Gegen die Kündigung zog der Arbeitnehmer vor das Arbeitsgericht und gewann. Dabei gab ein medizinisches Gutachten den Ausschlag, das dem Fahrer bescheinigte, er sei zum Zeitpunkt der betriebsärztlichen Untersuchung gesundheitlich durchaus in der Lage gewesen, seine Tätigkeit auszuüben. Obwohl die Kündigung für unwirksam erklärt wurde, nahm der Fahrer die Arbeit nicht wieder auf, weil er mittlerweile eine bessere Anstellung gefunden hatte. Vom Betriebsarzt verlangte er jedoch Entschädigung für die Fehldiagnose, die zu der unberechtigten Kündigung und ein paar Wochen Verdienstausfall geführt hatte. Damit kam er beim Landgericht Paderborn nicht durch (2 0 42/01). Zwischen einem Betriebsarzt und dem untersuchten Arbeitnehmer bestehe keinerlei Vertragsverhältnis. Der Betriebsarzt schulde nicht den Arbeitnehmern eine sorgfältige Behandlung, sondern dem Arbeitgeber eine korrekte Einschätzung des Gesundheitszustandes der Arbeitnehmer. Schon deshalb hafte der Betriebsarzt nicht für seinen Fehler. Der Arbeitnehmer müsse sich statt dessen an den früheren Arbeitgeber halten, dem das Verschulden des Betriebsarztes zuzurechnen sei: Denn der Arbeitgeber habe wegen der Fehldiagnose das Arbeitsverhältnis rechtswidrig gekündigt. Daher könne der Lkw-Fahrer vom Arbeitgeber Lohnfortzahlung für die Zeit zwischen Kündigung und Aufnahme der neuen Arbeit verlangen, wie bereits das Arbeitsgericht entschieden habe.

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