Ferienjobs oft frei von Abgaben

Sommerarbeit

  • Lesedauer: 3 Min.

u Wie in jedem Sommer suchen wieder viele Schüler und Studenten einen Ferienjob, um Taschengeld oder Kontostand aufzubessern. Was bleibt netto vom vereinbarten Gehalt? Wird die angenommene Arbeit nur während der Ferienzeit ausgeübt, bleibt es in der Regel bei einer kurzfristigen Beschäftigung. Werden hierbei nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage vereinbart, bleibt der Job ganz frei von Sozialabgaben, worauf die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Hannover hinweist.

Der Arbeitgeber darf hierbei sogar die Lohnsteuer mit pauschal 25 Prozent übernehmen. Allerdings darf die Tätigkeit dann maximal an 18 Tagen ausgeübt werden und das tägliche Entgelt nicht über 62 Euro liegen. Ansonsten werden Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag erst einmal über die Lohnsteuerkarte einbehalten. Wegen der geringen Höhe der Einnahmen werden die Beträge dann aber über die spätere Einkommensteuererklärung zurückerstattet. »Das gelingt durch die Tarifentlastung für 2010 in voller Höhe bei einem Jahresbruttolohn von bis zu 10 190 Euro«, erklärt Steuerberater Wilfried Steinke. Kommen allerdings mehrere solcher Jobs im Jahr zusammen, werden die Gehälter addiert und können dann über dem Grundfreibetrag von 8004 Euro und den übrigen Pauschalen liegen.

Wenn länger als nur zwei Monate im Jahr gearbeitet wird, handelt es sich nicht um einen Ferienjob sondern um eine Nebentätigkeit. Hierbei kann es sich dann um einen Minijob handeln, wenn pro Monat nicht mehr als 400 Euro verdient wird. Dann übernimmt der Arbeitgeber Sozialabgaben und Steuern von zusammen 30 Prozent, was aber die Minijobber selbst nicht belastet. Dieser Lohn muss nicht in der Steuererklärung auftauchen, selbst wenn Schüler oder Student noch andere steuerpflichtige Einkünfte haben.

Volljährige Jugendliche müssen aber die Höhe des Lohns im Auge behalten, wollen sie nicht Kindergeld und steuerliche Vergünstigungen der Eltern aufs Spiel setzen. Betragen die Einkünfte und Bezüge im Jahr mehr als 8004 Euro, entfallen diese Ansprüche bei Vater und Mutter. Das gilt bereits, wenn die Grenze auch nur um einen Euro überschritten wird. Betroffen sind neben dem Kindergeld auch der Wegfall von Riester-Zulage sowie der Abzug von Ausbildungskosten oder Schulgeld.

Minijobber haben trotz genereller Abgabenfreiheit die Möglichkeit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung aus eigener Tasche auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken. So können sich Studierende bereits Zeiten für die Rente ansammeln und zusätzlich auch die Riester-Förderung inklusive eines Bonus von 200 Euro für Berufsstarter beanspruchen. Zudem ist die Eigenleistung nicht teuer.

Wandelt sich der angedachte Ferienjob sofort oder nach Ende des Studiums in eine feste Stelle um, werden die Beschäftigten anschließend wie ganz normale Arbeitnehmer behandelt.

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