Pflegeheim-Berichte im Internet erlaubt

Pflege-TÜV

  • Lesedauer: 2 Min.

In einem sogenannten Transparenzbericht der gesetzlichen Krankenkassen über die Qualität von Pflegeheimen (»Pflege-TÜV«) war ein Pflegeheim aus Bochum mit »befriedigend« bewertet worden. Diese Note fand der Heimbetreiber völlig daneben. Aus Angst um den guten Ruf des Hauses versuchte er deshalb, die Publikation des Berichts im Internet zu verhindern.

Der Pflege-TÜV sei ein verfassungswidriger Eingriff in seine Rechte, kritisierte der Heimbetreiber. Die prüfende Kasse habe die Mängel in der Dokumentation der Pflegeleistungen schwerer gewichtet als die (seiner Meinung nach) gute Pflege selbst. Dieses Argument ließ das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen nicht gelten und lehnte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Veröffentlichung ab.

Nur auf Basis einer aussagekräftigen Dokumentation könne man Pflegequalität verlässlich beurteilen, so das Gericht, auch wenn das für die Heime lästig und kostenintensiv sei. Wenn dem Bericht eine faire, neutrale und sachkundige Prüfung vorausgehe, könne er auch veröffentlicht werden.

Die Prüfkriterien entsprächen dem aktuellen Kenntnisstand: Der Gesetzgeber habe die Bewertungssystematik dem Sachverstand von Organisationen übertragen, die mit der Pflege befasst seien. Auch Träger der Pflegeheime seien beteiligt gewesen. Berichte dienten der Transparenz und verbesserten so die Pflegequalität. Sie könnten im Interesse der Pflegebedürftigen einen Qualitätswettbewerb anstoßen.

Die Pflegeheime seien der Bewertung nicht schutzlos ausgeliefert, sondern könnten bei sachlichen Mängeln dagegen vorgehen. Sie könnten zudem einen abweichenden Kommentar hinzufügen und eine wiederholte Prüfung beantragen. Von diesem Recht habe der Heimträger allerdings im konkreten Fall keinen Gebrauch gemacht – warum auch immer.

Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. Mai 2010, Az. L 10 P 10/10 B

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