Nacharbeit, wenn der Brunnen plötzlich versandet?

Handwerker/Garantieleistung

  • Lesedauer: 2 Min.

Ich habe auf meinem Wochenendgrundstück im Jahre 2006 von einer Brunnenbaufirma einen neuen Hauswasserbrunnen bohren lassen. Bis zum August 2009 lieferte er einwandfreies Wasser, danach bräunliches mit sandiger Ablagerung im Kessel. Muss der Brunnenbauer einen neuen Brunnen als Garantieleistung anlegen?
Paul K., Brandenburg/Havel

Der Vertrag über die Errichtung eines Hauswasserbrunnens stellt einen Werkvertrag nach § 631 ff. BGB dar. Das Werk, in diesem Fall also der Hauswasserbrunnen, muss bei der Abnahme frei von Mängeln sein. Die Abnahme besteht in der Billigung des Werkes durch den Besteller, für die keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Die Mängel brauchen bei der Abnahme allerdings nur im Keim vorhanden zu sein. Sie müssen dann innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht worden sein. Diese beträgt nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Bauwerken, wie Brunnen, fünf Jahre.

Verjährung wäre also noch nicht eingetreten. Die Frage ist jedoch, ob ein Mangel vorliegt. Wenn der Brunnen drei Jahre ordentlich gearbeitet hat, bestehen daran ernstliche Zweifel. Bräunliches Wasser wird meist durch Eisen verursacht, das oxidiert, wenn es mit Luft in Berührung kommt.

Möglicherweise sind Veränderungen in den wasserführenden Schichten eingetreten, aus denen der Brunnen sein Wasser bezieht. Dafür ist der Brunnenbauer nicht verantwortlich, denn der Brunnen selbst funktioniert, aber das geförderte Wasser hat sich verändert.

Anders wäre die Lage zu beurteilen, wenn der Brunnenbauer eine Garantie dafür übernommen hätte, dass sauberes Wasser beispielsweise während der gesamten Verjährungsfrist gefördert wird.

Allerdings ist auch in diesem Fall ein Anspruch auf Neuherstellung fraglich. Ein Anspruch auf Beseitigung des Mangels – die Neuherstellung wäre eine Form der Beseitigung – besteht nicht, wenn diese unmöglich ist. Nach § 635 Abs. 3 kann der Unternehmer die Nacherfüllung auch verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Dieser Fall kann durchaus gegeben sein, wenn die bräunliche Verfärbung des Wassers auf die hydrogeologischen Verhältnisse zurückzuführen ist. Zwar sieht § 635 Abs. 1 BGB vor, dass der Unternehmer Nacherfüllungsansprüche des Bestellers nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder die Herstellung eines neuen Werkes herstellen kann. Dieses Wahlrecht obliegt aber dem Unternehmer. Er kann also nicht gezwungen werden, ein neues Werk herzustellen, das einwandfreies Wasser liefert, wenn das unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Eventuell könnten bei entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen Minderungsansprüche gegeben sein, allein kraft Gesetzes aber nicht.

Prof. Dr. DIETRICH MASKOW, Rechtsanwalt, Berlin

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