Wann die Pflegeversicherung nicht mehr zahlen muss
Pflege 2
Streitpunkt zwischen der gesetzlichen Pflegeversicherung und voIlstationären Pflegeheimen in Sachsen-Anhalt waren deren Heimverträge. Diese endeten erst 15 Tage nach dem Sterbetag eines pflegebedürftigen Heimbewohners – es sei denn, der Heimplatz konnte vorher neu belegt werden. In diesem Zeitraum musste die Pflegeversicherung Unterkunfts- und anteilige Investitionskosten weiterzahlen, eine Pauschale für ersparte Aufwendungen wurde abgezogen.
Diese Vertragsklausel wurde von der Heimaufsicht Sachsen-Anhalts als rechtswidrig beanstandet, soweit sie Leistungsempfänger der gesetzlichen Pflegeversicherung betraf. Deren Zahlungspflicht ende mit dem Sterbetag. Die Heimträger müssten ihre Heimverträge ans Pflegeversicherungsrecht anpassen.
Vergeblich pochten die Heimträger auf eine alte Vorschrift des Heimgesetzes, die solche Vereinbarungen im Interesse der Auslastung der Pflegeheime in begrenztem Umfang zugelassen hatte. Die gelte nur für Verträge mit Bewohnern, die keine stationären Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, urteilte das Bundesverwaltungsgericht.
Heimverträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung endeten dagegen mit dem Sterbetag des Heimbewohners. Anderslautende Vereinbarungen seien unwirksam. Ansonsten müsste die Sozialversicherung für vorübergehende Leerstände in Heimen doppelt zahlen. Denn bei den Verhandlungen über die Pflegesätze würden diese ja auch schon einkalkuliert.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2010, Az. 8 C 24.09
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