Sozialamt muss zahlen

Doppelte Miete

  • Lesedauer: 1 Min.

Sozialhilfeempfänger können ausnahmsweise den Ersatz doppelter Mietaufwendungen verlangen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aus ihrer bisherigen Wohnung ausziehen müssen und die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden können. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Fall einer 90-jährigen schwer gehbehinderten Frau entschieden. Sie hoffte, von stationärer Pflege wieder in ihre alte Wohnung ziehen zu können.

Der Sozialhilfeträger müsse die Unterkunftskosten für die alte neben den Kosten für die neue Unterkunft übernehmen, wenn es notwendig gewesen sei, dass der Hilfeempfänger die neue Wohnung gerade zu diesem Zeitpunkt mietet und bezieht.

Der Empfänger muss aber alles Zumutbare getan haben, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung – so durch die Suche nach einem Nachmieter – so gering wie möglich zu halten.

Urteil des LSG NRW vom 18, Februar 2010, Az. 9 SO 6/08

Abonniere das »nd«
Linkssein ist kompliziert.
Wir behalten den Überblick!

Mit unserem Digital-Aktionsabo kannst Du alle Ausgaben von »nd« digital (nd.App oder nd.Epaper) für wenig Geld zu Hause oder unterwegs lesen.
Jetzt abonnieren!

Linken, unabhängigen Journalismus stärken!

Mehr und mehr Menschen lesen digital und sehr gern kostenfrei. Wir stehen mit unserem freiwilligen Bezahlmodell dafür ein, dass uns auch diejenigen lesen können, deren Einkommen für ein Abonnement nicht ausreicht. Damit wir weiterhin Journalismus mit dem Anspruch machen können, marginalisierte Stimmen zu Wort kommen zu lassen, Themen zu recherchieren, die in den großen bürgerlichen Medien nicht vor- oder zu kurz kommen, und aktuelle Themen aus linker Perspektive zu beleuchten, brauchen wir eure Unterstützung.

Hilf mit bei einer solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl.

Unterstützen über:
  • PayPal