Sozialamt muss zahlen

Doppelte Miete

  • Lesedauer: 1 Min.

Sozialhilfeempfänger können ausnahmsweise den Ersatz doppelter Mietaufwendungen verlangen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aus ihrer bisherigen Wohnung ausziehen müssen und die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden können. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Fall einer 90-jährigen schwer gehbehinderten Frau entschieden. Sie hoffte, von stationärer Pflege wieder in ihre alte Wohnung ziehen zu können.

Der Sozialhilfeträger müsse die Unterkunftskosten für die alte neben den Kosten für die neue Unterkunft übernehmen, wenn es notwendig gewesen sei, dass der Hilfeempfänger die neue Wohnung gerade zu diesem Zeitpunkt mietet und bezieht.

Der Empfänger muss aber alles Zumutbare getan haben, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung – so durch die Suche nach einem Nachmieter – so gering wie möglich zu halten.

Urteil des LSG NRW vom 18, Februar 2010, Az. 9 SO 6/08

- Anzeige -

Wir haben einen Preis. Aber keinen Gewinn.

Die »nd.Genossenschaft« gehört den Menschen, die sie ermöglichen: unseren Leser:innen und Autor:innen. Sie sind es, die mit ihrem Beitrag linken Journalismus für alle sichern: ohne Gewinnmaximierung, Medienkonzern oder Tech-Milliardär.

Dank Ihrer Unterstützung können wir:

→ unabhängig und kritisch berichten
→ Themen sichtbar machen, die sonst untergehen
→ Stimmen Gehör verschaffen, die oft überhört werden
→ Desinformation Fakten entgegensetzen
→ linke Debatten anstoßen und vertiefen

Jetzt »Freiwillig zahlen« und die Finanzierung unserer solidarischen Zeitung unterstützen. Damit nd.bleibt.

- Anzeige -
- Anzeige -