Balkonfarbe
Wohnungseigentum
In Gemeinschaften von Wohnungseigentümern geht es häufig um die Frage, wie viel Individualität dem Einzelnen gestattet werden kann und wann allgemein verbindliche Lösungen erforderlich sind. Ein Eigentümer, der die Innenseite seiner Balkonbrüstung in schwarzer Farbe strich, war der Meinung, hierbei könne ihm niemand dreinreden.
Die Nachbarn sahen es nach Informationen der LBS anders. Sie wiesen darauf hin, dass die Balkonbrüstung als konstruktiver Bestandteil des Hauses zum Gemeinschaftseigentum gehöre. Selbst wenn der Balkon im Teilungsvertrag als Sondereigentum der jeweiligen Partei bezeichnet werde, gelte das nicht für die der Sicherheit dienenden Bestandteile wie die Balkonbrüstung aus Faserzementplatten. Eine Differenzierung zwischen Innen- und Außenteil sei hier nicht möglich. Deswegen musste die Farbe ab.
Urteil des Landgerichts Itzehoe, Az. 11 S 11/09
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