Lärmquelle beschlagnahmt

Ruhestörung durch Nachbarn

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Die Mieter eines Mietshauses wurden ständig genervt, weil ein Hausbewohner ohne Rücksicht eine laute Maschine in seiner Wohnung betrieb. Er schaltete das Gerät auch nicht ab, wenn er nicht anwesend war. Auf Vorhaltungen der Nachbarn reagierte er nicht.

Die Mieter baten die Polizei um Hilfe. Aber auch da gab der Störer nicht auf und machte weiter wie bisher. Weil der Krach weiter anhielt, beantragte die Polizei, die erneut zur Hilfe gerufen wurde, beim Amtsgericht die Erlaubnis zur Wohnungsdurchsuchung und zur beschlagnahme des lauten Geräts. Die Polizei bekam vom Richter grünes Licht. Sie nahm dem wild gewordenen Mann die Maschine ab. Dann herrschte Ruhe. Aber der Störer legte gegen die Beschlagnahme Beschwerde ein. Der Streit kam vor das Oberlandesgericht in Karlsruhe, das die Klage abwies.

Eine Sache dürfe beschlagnahmt werden, so das OLG, wenn die notwendig sei, um einzelne Mieter oder das Gemeinwesen zu schützen. Der uneinsichtige Störer habe in einem Ausmaß Lärm veranstaltet, der alle Hausbewohner erheblich belästigte. Das erfülle den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, die zu Gesundheitsstörungen führen könne. Die Beschlagnahme des Geräts sei gerechtfertigt.

Beschluss des Oberlandgerichts Karlsruhe vom 25. März 2010, Az. 14 Wx 9/10

Anmerkung: Sinngemäß kann man sich an diesem Urteil orientieren, wenn es zu ähnlichen Erscheinungen in Mietshäusern geht. Dann ist zwar immer zuerst der Vermieter aufzufordern, für Abhilfe zu sorgen. Doch in extremen Störfällen kann auch die Polizei gerufen werden, die dann so reagieren kann, wie bei dem hier geschilderten Störfall

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