Nach Hofübergabe Pflegefall

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Großmutter und Vater übertrugen der Tochter das landwirtschaftliche Anwesen, allerdings unter mancherlei Auflagen: Wohnrecht auf dem Hof, »Hege und Pflege in gesunden und kranken Tagen«, außerdem sollte die Landwirtin für ärztliche Behandlung, Arzneimittel und freien Krankenhausaufenthalt sorgen. Als der Vater zur stationären Pflege in ein Seniorenheim ziehen musste, reichte dafür seine Rente nicht. Die Sozialhilfe sprang vorläufig ein. Später forderte das Sozialamt von der Hofübernehmerin einen Beitrag zu den Pflegekosten von 28160 Mark. Die Sache ging durch alle Gerichtsinstanzen, bis schließlich der Bundesgerichtshof (BGH) das letzte Wort zur Hofübergabe sprach (Urteil vom 21. September 2001, Az. V ZR 14/01). Üblicherweise lasse sich der Übergeber eines Bauernhofs ein umfangreiches Pflegerecht zusagen, so der BGH, damit er auf dem Hof bleiben könne. Was aber, wenn aus gesundheitlichen Gründen eine Unterbringung außerhalb des Hofs erforderlich werde? Eine Vereinbarung, die den Übernehmer, hier also die Tochter, für diesen Fall von allen Verpflichtungen frei spräche, wäre unwirksam - denn sie ginge einseitig zu Lasten der Sozialhilfe, also der Allgemeinheit. Zahlungspflicht bestehe allerdings nur für den Teil der Kosten, für den die Rente des Vaters und die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ausreichten. Was die Tochter an Aufwendungen für die vereinbarte Pflege des Vaters auf dem Hof erspart habe, müsse sie jedenfalls zu den Kosten des Pflegeheims beisteuern.

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