Vorsorgeaufwendungen sind absetzbar

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Seit dem 1. Januar 2010 sind einige grundsätzliche steuerliche Änderungen wirksam, mit denen der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2008 nach der verbesserten steuerlichen Absetzbarkeit bestimmter Vorsorgeaufwendungen (insbesondere für Kranken- und Pflegeversicherungen) umgesetzt hat. Die Steuerberaterkammer Berlin (www.stbk-berlin.de) informiert nachfolgend darüber detailliert.

Mit dem Bürgerentlastungsgesetz wurden die Abzugsmöglichkeiten der sogenannten Vorsorgeaufwendungen neu gefasst und die Prioritäten anders gesetzt. Der Einkommensteuererklärung 2010 wurde eigens eine »Anlage Vorsorgeaufwand« beigefügt. Erstmals in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt werden die tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten und gesetzlichen Krankenversicherung (inklusive Zusatzbeitrag) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung, soweit sie der Basisabsicherung dienen.

Die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen können nur beschränkt im Rahmen der geltenden Höchstbeträge von 1900 Euro (für Angestellte, Beamte und Rentner) oder 2800 Euro (für Selbstständige) geltend gemacht werden, soweit der Höchstbetrag nicht bereits durch die oben genannten Beiträge zu Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungen ausgeschöpft wurde.

Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören Beiträge zur Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen und zu Renten- und Lebensversicherungen. Auch Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen außerhalb der Basisabsicherung sind hier zuzurechnen.

Es ist davon auszugehen, dass bei vielen Steuerpflichtigen die nach neuem Recht abzugsfähigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits oberhalb des Höchstbetrages liegen und es in der Regel somit ausschließlich bei deren Abzug bleibt.

Das Finanzamt nimmt zudem weiterhin von Amts wegen eine Günstigerprüfung vor. Es prüft, ob der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach der für das Jahr 2004 geltenden Regelung zu einem günstigeren Ergebnis führt.

Kranken-/Pflegeversicherung

Das Schlüsselwort heißt »Basisabsicherung«. Die steuerliche Anerkennung der Ausgaben orientiert sich am sogenannten existenznotwendigen Versorgungsniveau, das auch im Rahmen der Sozialhilfe zur Verfügung gestellt wird und auf dem Leistungskatalog des fünften Sozialgesetzbuchs basiert.

Neben den eigenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sind ab 1. Januar 2010 allerdings auch Beiträge für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sowie für Kinder, für die ein Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht, abzugsfähig. Darüber hinaus können Beiträge des Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen zu einer vergleichbaren Kranken- und Pflegeversicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten abgesetzt werden.

Gesetzlich Krankenversicherte

Für diese Personengruppe sind damit sämtliche gezahlten Beiträge abzugsfähig, die der Basisabsicherung dienen. Keine Berücksichtigung hingegen findet der Beitragsanteil, der der Finanzierung von Krankengeld dient. Dieser bleibt pauschal durch einen Abschlag von vier Prozent steuerlich unberücksichtigt.

Privat Krankenversicherte

Bei privat Versicherten, bei denen häufig der Leistungskatalog über das gesetzlich als notwendig Erachtete hinausgeht, erkennt das Finanzamt folglich nicht alle Aufwendungen an. So bleiben Beitragsbestandteile für die Chefarztbehandlung oder das Einzelzimmer steuerlich unberücksichtigt. Somit müssen privat Versicherte stets darauf achten, dass ihre Krankenkasse gemäß den Regeln der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung, die nicht steuerbegünstigten getrennt von den steuerbegünstigten Leistungen ausweist.

Nehmen Privatversicherte, wenn sie beispielsweise aufgrund des vereinbarten Selbstbehaltes eventuell im Laufe des Jahres entstehende Arztkosten selber zahlen, ihre Versicherung nicht in Anspruch, dann erhalten sie von dieser am Jahresende – sozusagen als Belohnung – eine Beitragsrückerstattung. Im Jahr der Erstattung müssen die der Basisabsicherung zuzurechnenden Rückerstattungsbeträge von den gezahlten Beiträgen abgezogen werden, um den steuerlich noch abzugsfähigen Betrag zu ermitteln. Abzugsfähig ist nur das, womit der Steuerpflichtige auch tatsächlich wirtschaftlich belastet ist. Erstattungen, die auf nicht abzugsfähige Beitragsteile entfallen, werden hingegen wie diese Beitragsteile steuerlich nicht berücksichtigt.

Das Fazit: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Steuerzahler profitieren werden, die hohe Basis-Kranken- und Pflegekassen-Beiträge für sich, den Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner oder ihre Kinder zu zahlen haben, denn diese sind nun in jedem Fall voll absetzbar. Allerdings werden dann die gewährten Höchstbeträge nicht mehr für andere Vorsorgeaufwendungen zur Verfügung stehen. Geringverdiener dagegen, die mit Kranken- und Pflegekassenbeiträgen allein die Höchstbeträge nicht ausschöpfen, können die anderen Vorsorgeaufwendungen zusätzlich steuermindernd in Ansatz bringen.

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