Welche Ersatzansprüche haben Mieter wenn Ihre Wohnung überschwemmt wird?

Rohrbruch

  • Lesedauer: 4 Min.
Wenn durch einen Rohrbruch Mieter Schäden an ihrem Eigentum erleiden und sie daraufhin Schadenersatz vom Vermieter einfordern, setzt das voraus, dass es sich um ein Verschulden des Vermieters handeln muss.

Mieter haben aber Anspruch auf Beseitigung der durch einen Wasserschaden entstandenen Schäden an der Mietsache. Sie können deshalb Ersatz für Aufwendungen verlangen, die sie für die Beseitigung solcher Schäden aufgewandt haben.

Dem lag folgender Fall zu Grunde: In der Mietwohnung war durch einen Rohrbruch erheblicher Wasserschaden entstanden. In der Wohnung waren Decken, Wände und Fußböden sowie die dem Vermieter gehörenden Einrichtungsgegenstände vollständig durchnässt.

Die Mängel innerhalb der Wohnung ließ der Vermieter beseitigen. Über die Mietminderung gab es auch keinen Streit. Aber aufgrund des Wasserschadens entstanden dem Mieter für das Ein- und Auslagern der Möbel und für deren Reinigung sowie für Ausfallzeiten am Arbeitsplatz erhebliche Kosten. Der Mieter verlangte dafür Schadenersatz, den der Vermieter aber ablehnte.

Der Streit kam vor das Landgericht Berlin. Dieses wies die Klage des Mieters überwiegend ab. Ein Anspruch auf Schadenersatz wäre nach Ansicht des Landgerichts nur nach einem Verschulden des Vermieters gegeben. Das sei hier aber nicht der Fall. Ursächlich für den Wasserschaden war ein defekter Wasserhahn in der darüberliegenden Wohnung. Der Vermieter sei nicht verpflichtet, alle Wasserhähne im Haus auf Funktionssicherheit zu kontrollieren.

Auch sei der Mieter, in dessen Wohnung das Wasser überlief, kein sogenannter Erfüllungsgehilfe des Vermieters. Dem Mieter standen aber dennoch neben den Ansprüchen auf Mietminderung und Mängelbeseitigung Ansprüche zum Ersatz derjenigen Kosten zu, die er wegen der Mangelbeseitigungsarbeiten aufwenden musste. Dazu zählen aber nicht Kosten für die Beseitigung von Schäden am Mietereigentum und Kosten für das vom Mieter selbst erledigte Auswechseln des Fußbodens und für die Reinigung der Wohnung.

Wegen der Arbeiten, die nicht der Beseitigung von Schäden und Verschmutzungen an den Sachen des Mieters zuzuordnen waren, wie das Auswechseln des Fußbodens und Reinigen des Laminats, stand dem Mietern lediglich Anspruch auf Mängelbeseitigung gegenüber dem Vermieter zu. Eigenleistung des Mieters führt nicht zu einem Kostenerstattungsanspruch nach der Bestimmung des § 554 Abs. 4 BGB. Anders wäre es, wenn der Vermieter mit der Beseitigung der Mängel in »Verzug« geraten wäre.

Das Landgericht wies in seiner Entscheidung jedoch darauf hin, dass dem Mieter ein Anspruch wegen derjenigen Aufwendungen zustehe, die erforderlich gewesen waren, um die Mängelbeseitigung durch den Vermieter überhaupt erst zu ermöglichen. Hierzu zähle das Ausräumen und Einräumen sowie die Demontage und der anschließende Aufbau der Möbel. Zwar seien Mieter verpflichtet, die erforderlichen Vorbereitungen für Mängelbeseitigungs- und Instandsetzungsarbeiten zu dulden, doch eine Pflicht, für Baufreiheit zu sorgen, haben sie nicht. Deshalb seien sie berechtigt, eine angemessene Entschädigung für die Durchführung der nicht von ihnen verursachten Arbeiten zu verlangen. Das Landgericht hielt eine Entschädigung in Höhe von 7,50 Euro pro Stunde für sachgerecht.

Auch für die erhöhten Fahrtkosten, die im Zeitraum der Arbeiten in der Wohnung entstanden waren, bestand Anspruch auf Schadenersatz. Der Mieter war gezwungen, sich in dieser Zeit in seinem Gartenhaus aufzuhalten. Dadurch ergab sich eine längere Anfahrtstrecke zur Arbeit.

Auch die notwendigen Fahrten zur Überwachung der Arbeiten in der Wohnung wurden als schadenersatzpflichtig anerkannt. Das Landgericht hielt eine Pauschale von 30 Cent pro Kilometer für angemessen. Solche Fahrten hielt der Richter für berechtigt, weil sich in der Wohnung Eigentum des Mieters befand. Aus diesem Grund konnte der Mieter auch den Ersatz für ausgefallene Arbeitszeit als Aufwendungsersatz im Sinne des § 554 Abs. 4 BGB verlangen. Im Urteil heißt es dazu: Da es Mietern nicht zuzumuten ist, die vom Vermieter veranlassten Reparaturarbeiten unbeaufsichtigt in ihrer Wohnung zuzulassen, können sie Ersatz für diejenigen Aufwendungen verlangen, die für ihre Anwesenheit in der Wohnung erforderlich sind.

Urteil LG Berlin vom 24. Oktober 2005, Az. 67 S 177/05
Veröffentlicht im »MieterMagazin« des Berliner Mieterbundes 2006, Seite 73 und im »MieterEcho« Nr. 320 der Berliner MieterGemeinschaft.

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