Rechtsfrage
Freundschaftsdienst kann Job kosten
Wer einen »Freundschaftsdienst« erfüllt, kann dabei auch seinen eigenen Job aufs Spiel setzen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz hervor. Bestehe auch nur der Verdacht, ein Mitarbeiter sei bestechlich, weil er Leistungen von Menschen entgegennehme, deren Arbeit er eigentlich von Berufs wegen kontrollieren müsste, liege ein wichtiger Kündigungsgrund vor (Az.: 11 Sa 447/10).
Das Gericht wies damit die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers ab. Dieser hatte die Aufgabe, Leistungen von Vertragspartnern seines Arbeitgebers zu überprüfen. Als der Arbeitgeber erfuhr, dass ein solcher Vertragspartner für den Kläger unentgeltlich private Transportleistungen erbracht hatte, kündigte er ihm fristlos. Das LAG bestätigte dies.
Als unerheblich werteten die Richter, ob sich der Kläger bei seiner Kontrollarbeit tatsächlich beeinflussen ließ. Die von ihm als »Freundschaftsdienste« bezeichneten Leistungen seien grundsätzlich geeignet, den Verdacht der Bestechlichkeit zu begründen. Dieser Vertrauensverlust sei ein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung. dpa/ND
Andere Zeitungen gehören Millionären. Wir gehören Menschen wie Ihnen.
Die »nd.Genossenschaft« gehört ihren Leser:innen und Autor:innen. Sie sind es, die durch ihren Beitrag unseren Journalismus für alle zugänglich machen: Hinter uns steht kein Medienkonzern, kein großer Anzeigenkunde und auch kein Milliardär.
Dank der Unterstützung unserer Community können wir:
→ unabhängig und kritisch berichten
→ Themen ins Licht rücken, die sonst im Schatten bleiben
→ Stimmen Raum geben, die oft zum Schweigen gebracht werden
→ Desinformation mit Fakten begegnen
→ linke Perspektiven stärken und vertiefen
Mit »Freiwillig zahlen« tragen Sie solidarisch zur Finanzierung unserer Zeitung bei. Damit nd.bleibt.