BGH erhöht Arbeitsdruck auf Alleinerziehende
Richter schränken Unterhaltsanspruch ein
Karlsruhe (dpa/ND). Alleinerziehende Geschiedene müssen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in der Regel Vollzeit arbeiten, sobald das Kind drei Jahre alt ist. Ein Anspruch auf Unterhalt vom Ex-Partner bestehe nur, wenn der betreuende Elternteil aufgrund konkreter Umstände nicht in vollem Umfang arbeiten könne. Auch die Betreuung eines Grundschulkindes stehe einer Vollzeittätigkeit nicht entgegen, wenn nach der Unterrichtszeit eine Betreuungsmöglichkeit bestehe, urteilte der BGH.
Im konkreten Fall ging es um den Unterhalt einer alleinerziehenden Mutter für ihre Tochter. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte der Frau einen Anspruch auf Unterhalt zugesprochen. Sie sei nur verpflichtet, halbtags zu arbeiten, da das Kind längere Zeit in einer Pflegefamilie gelebt hatte. Dies rechtfertige einen behutsamen Übergang, um das Kind und auch die Mutter nicht zu überfordern.
Dem widersprach der BGH: Der betreuende Elternteil müsse die Gründe für eine Verlängerung des Unterhalts über das dritte Lebensjahr hinaus beweisen. Das Kind könne in einer offenen Ganztagsschule betreut werden. Es sei »nicht ersichtlich, ob es daneben einer persönlichen Betreuung durch die Beklagte (Mutter) bedarf, die einer Vollzeiterwerbstätigkeit entgegenstehen könnte«.
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