Nur an gesetzlichen Feiertagen

Feiertagszuschlag

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Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für Feiertagsarbeit vor, so wird dieser Zuschlag regelmäßig nur für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ausgelöst.

Auf ein dementsprechendes aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17. August 2011 (Az 10 AZR 347/10) verweist der Verband deutscher Arbeitsrechts-Anwälte (VdAA).

Der Kläger ist als Anlagenfahrer/Monteur im Schichtdienst für die Beklagte in Sachsen-Anhalt tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung. Nach § 10 Abs. 1 Buchst. d TV-V erhält der Arbeitnehmer für Feiertagsarbeit einen Zuschlag je Stunde von 135 von Hundert. Der tarifliche Sonntagszuschlag beträgt 25 von Hundert. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass für die Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag ein Zeitzuschlag von 135 von Hundert zu zahlen ist.

Der Zehnte Senat des BAG hat wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Ein tariflicher Anspruch besteht nicht, weil in Sachsen-Anhalt Ostersonntag und Pfingstsonntag nach dem Landesrecht gesetzlich nicht als Feiertage bestimmt sind. Anhaltspunkte für ein weitergehendes tarifliches Verständnis des »Feiertags« nach dem TV-V bestehen nicht.

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