Ein Widerruf darf nicht grundlos erfolgen

BAG-Urteil zu geregelten Zulagen

  • Lesedauer: 1 Min.
Der Widerruf einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen versprochenen Leistung des Arbeitgebers darf nicht grundlos erfolgen. Seit dem 1. Januar 2002 müssen die Widerrufsgründe in der Vertragsklausel angegeben werden. Fehlt diese Angabe, so ist nach einer Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20. April 2011 (Az. 5 AZR 191/10) die Klausel nach § 308 Nr. 4, § 307 BGB unwirksam.

Die hierdurch entstandene Vertragslücke kann in vor dem 1. Januar 2002 vereinbarten Klauseln im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in der gesetzlichen Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2002 eine Anpassung der Klausel an den strengeren Rechtszustand angetragen hat.

Nach Information des Fachanwalts für Arbeitsrecht Michael Henn vom Verband deutscher Arbeitsrechts-Anwälte (VdAA) ging es im verhandelten Fall darum: Der Kläger war beim beklagten Verein als Tierarzt tätig. Der 1990 vom Beklagten vorformulierte Arbeitsvertrag sah die Gewährung einer widerruflichen Zulage vor. Mit Schreiben vom 19. September 2007 widerrief der Beklagte diese zum 31. Dezember 2007.

Dagegen wendet sich der Kläger. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht hat ihr hingegen stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten ist die Sache an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachaufklärung über die behaupteten wirtschaftlichen Gründe zurückverwiesen worden.

Die Klausel ist nur deshalb unwirksam, weil sie in formeller Hinsicht den strengeren, seit dem 1. Januar 2003 geltenden Anforderungen nicht genügt. Zur Verhinderung einer unzulässigen Rückwirkung des durch die Schuldrechtsmodernisierung geänderten BGB und zur Schließung der entstandenen Vertragslücke ist eine ergänzende Vertragsauslegung geboten.

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