Darf man Missstände anprangern, ohne vom Arbeitgeber belangt zu werden?

Kritik am Arbeitsplatz

  • Lesedauer: 2 Min.
Verletzt ein Beschäftigter seine Pflicht zur Loyalität, wenn er auf Missstände am Arbeitsplatz hinweist? Ob und in welcher Form man sich öffentlich über seinen Arbeitgeber negativ äußern darf, erläutert Tjark Menssen, Jurist bei der DGB Rechtsschutz GmbH. Dabei geht er auch auf ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte ein.

Die Meinungsfreiheit und damit auch die Freiheit zur Meinungsäußerung sind nicht nur Grundrechte, sondern bilden den Kern jeder freien Gesellschaft. Grundrechte haben vor allem eine Abwehrfunktion, das heißt, sie sollen gegen stattliche Eingriffe - zum Teil auch gegen Dritte - schützen. Wenn Privatleute einander »die Meinung« sagen, sind beide Seiten durch das Gesetz geschützt.

Im Juli sorgte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit einem Urteil für Aufsehen: Die Richter hatten einer Arbeitnehmerin aus Deutschland Recht gegeben, die gegen ihre fristlose Kündigung geklagt hatte. Der Altenpflegerin war gekündigt worden, weil sie Missstände im Pflegeheim, in dem sie arbeitete, mit Hilfe ihrer Gewerkschaft öffentlich gemacht und Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber gestellt hatte.

Das deutsche Recht geht bei einem Vertragsverhältnis davon aus, dass jeder die Interessen und Rechte des anderen respektieren und Rücksicht auf sie nehmen muss. Das gilt auch für Beschäftigungsverhältnisse. Arbeitnehmer dürfen keine Betriebsgeheimnisse ausplaudern und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Wer Missstände im Unternehmen öffentlich anprangert, ohne vorher innerbetrieblich nach einer Lösung zu suchen; schadet dem Ruf und den Geschäftsinteressen des Chefs.

Die Entscheidung des EGMR stellt zwar die besondere Bedeutung der Meinungsfreiheit dar. Doch es handelt sich hier um einen Einzelfall, da das Gericht die Interessen beider Seiten sorgfältig gegeneinander abgewogen hat.

Im Falle der Altenpflegerin wurde das Recht auf Meinungsfreiheit höher bewertet. Missstände in der Pflege aufzudecken, war von öffentlichem Interesse. Insbesondere, weil die betroffenen Patienten dazu möglicherweise nicht selbst in der Lage waren. Zudem wollte die Frau die Probleme innerbetrieblich lösen und hatte ihren Arbeitgeber auf die Mängel hingewiesen. Allerdings ohne Erfolg.

Darum haben die Straßburger Richter das öffentliche Interesse an Informationen über Mängel in der institutionellen Altenpflege in einer staatlichen Einrichtung höher bewertet, als das Interesse des Arbeitgebers am Schutz seines Rufes. Nur aus diesem Grund hat das Gericht die Kündigung für rechtswidrig erklärt und die Entscheidung des deutschen Gerichts als falsch bewertet. Metallzeitung 11/2011

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