Regeln für reibungsloses Zusammenleben

Die Hausordnung im Mietrecht

  • Lesedauer: 2 Min.
Es gibt zwei Arten von Hausordnungen, je nachdem, ob sie einseitig vom Vermieter erlassen oder ob sie mit dem Mietvertrag vereinbart worden sind. Generell dienen sie dem reibungslosen Zusammenleben der Mieter eines Hauses, also der allgemeinen Ordnung und Sicherheit.

In beiden Fällen sind die in Hausordnungen enthaltenen Regelungen nur zulässig, wenn sie die Rechte der Mieter nicht unzulässig einschränken. Sollten Bestimmungen von gesetzlichen Regelungen abweichen, sind sie unwirksam. Wegen der unterschiedlichen Lebensgewohnheiten gibt es auch keine einheitliche Hausordnung.

In der Regel sind solche Ordnungen Bestandteil des Mietvertrages. Das sind sie immer dann, wenn der Mieter das Formular gleich bei der Unterschrift unter den Mietvertrag mit unterschrieben hat. Wird das Formular nachgeliefert, ist nicht klar, ob der Mieter die Regelungen auch gebilligt hat. Auch die in manchen Mietvertragsformularen enthaltene Formulierung, dass »die anliegende Hausordnung Vertragsbestandteil« sei, ist nach einem Urteil des BGH unwirksam, weil nicht eindeutig ist, ob sie der Mieter auch tatsächlich vor Abschluss des Mietvertrages gekannt hat (§ 309 Nr. 12 BGB).

Ist die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages, kann sie weder vom Vermieter noch von Mietern einseitig geändert werden. Wurde sie vom Vermieter einseitig erlassen, darf sie auf keinen Fall vertragliche Mieterrechte beschränken. Es kann sich dann nur um Ordnungsbestimmungen handeln, die sowieso gesetzlich oder von der Rechtsprechung der Gerichte geregelt sind.

Zu den Hausordnungen können gehören: Regelungen über das Schließen der Haustür, Tierhaltung in den Wohnungen, Ruhezeiten der Mieter, Verbot von Lärm, Treppenreinigung oder Schneefegen durch Mieter (falls vereinbart!), Benutzung von Gemeinschaftsräumen wie zum Beispiel einer Waschküche oder von Trockenräumen, das Abstellen von Gegenständen wie Fahrräder oder Kinderwagen im Treppenhaus oder Hausflur, das Anbringen von Satellitenschüsseln auf Balkonen, Sauberkeit und Ordnung an den Müllstandplätzen und ähnliches.

Nicht zulässig sind in Hausordnungen sogenannte überraschende Klauseln wie das Verbot zu musizieren oder Besucher nur zu bestimmten Zeiten empfangen, Tiere generell nicht halten oder eine Waschmaschine in der Wohnung nicht aufstellen zu dürfen. Wer ein neues Mietverhältnis vereinbart, sollte sich also immer auch für die vorgelegte Hausordnung interessieren.

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