Regenwasser nur zum Wäschewaschen
Wassernutzung
Dieses Wasser müsste, würde es als Trinkwasser genutzt, regelmäßig kontrolliert werden, um Krankheiten oder gar Seuchen zu vermeiden. Fürs Wäschewaschen erlaubte die Justiz allerdings einem Betroffenen die Selbstversorgung, stellte die LBS fest.
Grundsätzlich war das Haus eines Immobilieneigentümers an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Er besaß aber einen zweiten, streng davon getrennten Kreislauf, in dem er Regenwasser verwendete.
Deswegen stellte er einen Antrag bei der Aufsichtsbehörde, dieses Wasser zum Gießen im Garten, zur Toilettenspülung und zum Wäschewaschen verwenden zu dürfen. Letzteres wurde ihm versagt, da die Trinkwasserqualität nicht nachgewiesen sei. Das sei ja, so der Betroffene, aus hygienischer Sicht fürs Wäschewaschen auch nicht nötig. Die höchsten Richter stimmten dem zu (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Az. 8 C 44/09).
Die Behörden dürften dem Grundstückseigentümer nicht verbieten, das Regenwasser zum Wäschewaschen zu verwenden. Eine daraus entstehende Gesundheitsgefährdung sei nicht zu erkennen. Das könne man auch der einschlägigen Literatur entnehmen, hieß es im Urteil. Spätestens durch das Trocknen der Wäsche würden vorhandene Keime entfernt oder abgetötet.
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