Krankenkasse muss dafür zahlen
Magenverkleinerung
Die 51-jährige Klägerin wog bei 1,65 m Körpergröße 173 kg. Verschiedene Methoden der Gewichtsreduzierung waren erfolglos. Sie entschloss sich zum chirurgischen Eingriff einer Magenverkleinerung. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab. Anders als andere Sozialgerichte wertete das LSG in Mainz die Ablehnung als rechtswidrig. Zwar müsse ein medizinischer Eingriff nicht ohne weiteres von der Krankenkasse bezahlt werden, aber wenn alle anderen Methoden (Ernährungsumstellung, Sport, Verhaltenstherapien) keinen Erfolg hatten und ohne Gewichtsabnahme erhebliche gesundheitliche Folgeschäden auftreten könnten, sei eine Kostenübernahme gerechtfertigt.
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