Zulässig »Frauen vor Männer«

Firmenparkplatz

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Stellt ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten Firmenparkplätze zur Verfügung, dürfen Frauen bevorzugt werden. Eine unzulässige Diskriminierung gegenüber Männern bestehe dabei nicht, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz im Urteil vom 29. September 2011 (Az. 10 Sa 314/11).

Geklagt hatte ein bei einem Klinikum beschäftigter, leicht gehbehinderter Krankenpfleger. Die Klinik hat seinen Beschäftigten rund 600 Parkplätze in einem etwa 500 Meter entfernten Parkhaus angeboten. Weitere 85 Personalparkplätze lagen nur 20 bis 50 Meter entfernt. Dort durften Beschäftigte jedoch nur nach einer bestimmten Rangfolge parken. Es galt das Prinzip »Frauen vor Männer«. Frauen seien häufiger Opfer sexueller Übergriffe, begründete der Arbeitgeber.

Der Krankenpfleger meinte, dass die Bevorzugung von Frauen die männlichen Beschäftigten diskriminiere. Frauen könnten doch den hausinternen Sicherheitsdienst rufen, damit sie sicher auf dem Weg zum und vom Arbeitsplatz geleitet werden.

Das Mainzer LAG entschied, dass die Klinik die Parkplätze nach dem Prinzip »Frauen vor Männer« vergeben dürfe, und akzeptierte damit die Begründung der Klinikleitung. Eine unterschiedliche Behandlung sei gerechtfertigt, wenn dem »Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit« Rechnung getragen wird. Dies sei hier der Fall.

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