Abgeordnetensache Euro-Rettung

Kleines Geheimgremium ist weitestgehend verfassungswidrig

  • Dirk Farke, Karlsruhe
  • Lesedauer: 3 Min.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass wichtige Entscheidungen zur Euro-Rettung nicht im kleinsten Kreis beschlossen werden dürfen.
Karikatur: Christiane Pfohlmann
Karikatur: Christiane Pfohlmann

Die schwarz-gelbe Bundesregierung muss ihre Pläne, milliardenschwere Euro-Rettungsschirme lediglich von einem ihr genehmen Kleinstgremium abnicken zu lassen, weitestgehend begraben. Wie bereits in den vorangegangenen Entscheidungen über die Zulässigkeit der Griechenlandhilfe und der Euro-Rettungsschirme - zuletzt im September 2011 - betonte Karlsruhe auch am Dienstag wieder die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages und die Repräsentationsfunktion grundsätzlich aller seiner Mitglieder. Lediglich in den hochsensiblen Fällen besonderer Vertraulichkeit, wie dem Ankauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt (Börsen), darf auch mal ein kleinerer Ausschuss entscheiden.

Damit haben die beiden SPD-Bundestagsabgeordneten Swen Schulz und Peter Danckert, die gegen das Geheimgremium Verfassungsbeschwerde eingelegt hatten, in nahezu vollem Umfang Recht bekommen. Gerichtspräsident Andreas Voßkule betonte in der Urteilsbegründung die Repräsentationsfunktion des Bundestages in seiner Gesamtheit, durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder, und eben nicht nur durch einzelne Abgeordnete oder die parlamentarische Mehrheit. Das Budgetrecht und die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Parlamentes müssten prinzipiell durch Verhandlungen und Beschlussfassung im gesamten Plenum wahrgenommen werden. All die Abgeordneten, die nicht in dem geplanten Sondergremium hätten Platz nehmen dürfen - nach den Plänen der Regierung wären dies nicht weniger als 611 von den insgesamt 620 Abgeordneten gewesen -, wären somit »in verfassungswidriger Weise von der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Parlamentes« ausgeschlossen worden. »Das Grundgesetz duldet keine Ungleichbehandlung hinsichtlich der aus dem Abgeordnetenstatus folgenden Mitwirkungsbefugnissen im Rahmen der parlamentarischen Arbeit«, unterstrich Voßkuhle und fügte hinzu, »eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für einen Ausschluss ist nicht erkennbar«.

Doch selbst wenn die Übertragung von Entscheidungskompetenzen auf ein Sondergremium ausnahmsweise zulässig ist, wie bei den Beratungen und der Beschlussfassung über den Ankauf von Staatsanleihen, darf die Zusammensetzung nicht so aussehen, wie die Bundesregierung sich dies vorstellt. Hier ist, so das Gericht, dem »Grundsatz der Spiegelbildlichkeit« Rechnung zu tragen. Auch ein Sondergremium habe »ein verkleinertes Abbild des Plenums darzustellen« und die jeweilige Stärke der im Plenum vertretenen Fraktionen möglichst getreu widerzuspiegeln. Ohne Zweifel stellt dieser Passus eine weitere Zurechtweisung der Regierung dar, der SPD in diesem Gremium genauso viele Abgeordnete zuzugestehen wie der FDP.

In einer ersten Stellungnahme nach Verlesung des Urteils äußerte sich der zur Urteilsverkündung nach Karlsruhe angereiste SPD-Bundestagsabgeordnete Swen Schulz hoch zufrieden über die getroffene Entscheidung: »Das Bundesverfassungsgericht ist der Regierung mal wieder in die Parade gefahren und hat die Abgeordnetenrechte gestärkt«, betonte der Parlamentarier und fügte hinzu: »Das ist genau das, was wir wollten.« Die schwarz-gelbe Koalition hätte gern den Ausnahmefall zur Regel gemacht, aber hier habe das Gericht Stopp gesagt. Lediglich in hochsensiblen, geheimhaltungsbedürftigen Ausnahmefällen - und eben nicht in den Fällen der Eilbedürftigkeit - dürfe ein kleineres Gremium als der 41 Mitglieder umfassende Haushaltsausschuss, der zudem noch ganz anders zusammengesetzt seien müsse, als die Regierung es gern hätte, Entscheidungen treffen.

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