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Anspruch auf Teilzeit besteht nicht unbegrenzt

Urteil des Landesarbeitsgerichts

  • Lesedauer: 1 Min.
Wollen Arbeitnehmer statt Vollzeit künftig in Teilzeit arbeiten, muss die gewünschte Arbeitszeit mit den bisherigen Aufgaben des Arbeitnehmers auch vereinbar sein. Ist dies nicht der Fall, kann der Wunsch nach einer Teilzeitbeschäftigung vom Arbeitgeber versagt werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem am 12. Oktober 2011 bekannt gewordenen Urteil (Az. 6 Sa 214/11).

Mit dieser Entscheidung wiesen die Richter des Landesarbeitsgerichts in Mainz die Klage eines Abteilungsleiters auf Teilzeitbeschäftigung zurück.

Der Mann war Vorgesetzter für 16 Mitarbeiter. Als der als Abteilungsleiter tätige Mann im Betrieb eine neue Stelle fand, wollte er in Teilzeit arbeiten. Dafür hatte er den Wunsch, nur noch 14 Arbeitsstunden pro Woche und ausschließlich an den Wochenenden und in den Abendstunden zu arbeiten. Vorsorglich kündigte er seinen alten Arbeitsplatz, falls seinem Wunsch nach einer Teilzeitbeschäftigung nicht entsprochen werde. Der Arbeitgeber bestätigte die Kündigung, ohne allerdings den Wunsch nach Teilzeitbeschäftigung auch nur zu erwähnen. Dagegen klagte der ehemalige Abteilungsleiter mit der Begründung: Der Arbeitgeber hätte den Wunsch prüfen und darüber verhandeln müssen.

Dieser Auffassung widersprach das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Es verwies darauf, dass der Teilzeitwunsch »nicht einlassungsfähig« gewesen sei. Anders ausgedrückt: Ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht nicht unbegrenzt.

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