Abgelehnte Bewerber ohne Auskunftsrecht

Rechtsfrage

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Abgelehnte Stellenbewerber, die sich diskriminiert fühlen, können beim Unternehmen keine Auskunft über den ihnen vorgezogenen Kandidaten einfordern. Das stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil klar. Das einschlägige EU-Recht zur Gleichbehandlung sehe keinen solchen Auskuntsanspruch vor, unterstrichen die Richter. (AZ: C-415/10)

Geklagt hatte eine 1961 geborene Frau russischer Herkunft, die sich als Softwareentwicklerin nahe München beworben hatte. Die Frau wurde ohne Einladung zum Vorstellungsgespräch abgelehnt, erachtete sich selbst indes als sehr qualifiziert. Sie schlussfolgerte, dass sie wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihres Alters und ihres Geschlechts den Kürzeren gezogen habe. Von der Telekommunikationsfirma verlangte sie Einsicht in die Bewerbungsunterlagen ihres Konkurrenten, um ihre höhere Qualifikation nachzuweisen. Das Bundesarbeitsgericht reichte den Fall an das höchste EU-Gericht weiter. Es bestehe kein Anspruch auf Auskunft darüber, ob der Arbeitgeber am Ende des Einstellungsverfahrens einen anderen Bewerber eingestellt habe, antwortete dieses. epd/nd

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