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Jede Rentenart bewertet der Fiskus anders

Rente und Steuer

  • Lesedauer: 3 Min.

Altersrenten sind steuerpflichtiges Einkommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um gesetzliche, betriebliche oder private Renten handelt. Viele Senioren sind auf diesen Sachverhalt erst durch das Alterseinkünftegesetz aufmerksam geworden, weil dieses seit 2005 den steuerpflichtigen Anteil der Regelaltersrente spürbar anhob und Jahr für Jahr mehr Senioren in die Steuerpflicht treibt.

Denn Grundfreibeträge und Einkommensteuersätze gelten sowohl für Rentner als auch für Arbeitnehmer und Selbstständige. Das heißt aber nicht, dass jeder, der eine Rente bezieht, Steuern zahlen muss. Wer als Alleinstehender mit seinem gesamten Einkommen unterhalb des Jahresfreibetrages von derzeit 8004 Euro liegt, wird vom Fiskus verschont. Wer verschiedene Einkommen hat oder mehrere Renten bezieht, muss wissen, wie diese Renten fiskalisch zu Buche schlagen.

Zur gesetzlichen Rente: Der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Altersrente richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Für alle, die erstmals 2005 oder bereits davor gesetzliche Altersrente bezogen, beträgt er 50 Prozent der jährlichen Rentenbezüge. Wer dagegen erst 2006 Rentner wurde, bei dem zählen bereits 52 Prozent zum steuerpflichtigen Einkommen. Bei Neurentnern des Jahres 2012 sind es 64 Prozent, bis 2040 dann 100 Prozent versteuert werden müssen.

Wichtig: Der steuerfreie Betrag der Rente wird individuell durch das Finanzamt errechnet und bezieht sich auf das erste Kalenderjahr, in dem der Senior durchgängig Altersrente bezog: Bei den meisten, die 2011 in Renten gingen, wird dieser Wert also mit dem Renteneinkommen von diesem Jahr festgelegt. Er bleibt bis zum Lebensende unverändert. Gibt es eine Rentenerhöhung, steigt der steuerpflichtige Anteil an.

Zur Privatrente: Wer eine private Rente bezieht, muss lediglich den sogenannten Ertragsanteil dieser Bezüge versteuern. Anders als bei der gesetzlichen Rente hängt dieser nicht vom Kalenderjahr, sondern vom Lebensalter des Versicherten bei erstmaligem Rentenbezug ab. Wird beispielsweise die private Zusatzrente zum 60. Lebensjahr erstmals ausgeschüttet, gehen Jahr für Jahr 22 Prozent der Rente in die Berechnung der Einkommensteuer ein. Ist der Rentenempfänger dagegen bei Rentenbeginn bereits 65 Jahre alt, beträgt der zu versteuernde Teil nur noch 18 Prozent. Wer künftig mit 67 in Rente geht und erst dann seine private Zusatzrente beansprucht, hat nur 17 Prozent zu versteuern.

Zur Betriebsrente: Diese Renten sind zu 100 Prozent steuerpflichtig, wenn die Beiträge während des Erwerbslebens steuerfrei eingezahlt wurden, zum Beispiel im Rahmen der sogenannten Entgeltumwandlung. Anders sieht es bei herkömmlichen Direktversicherungen oder bei Renten aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) aus: Wurden die Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt, dann gilt auch hier die Ertragsanteilsregelung wie bei den Privatrenten.

Zur Riester-Rente: Da die Förderung der Altersvorsorge auch auf Steuerbegünstigungen beruht, geht die Riester-Rente zu 100 Prozent in die Berechnung der Einkommensteuer ein. Der Steuersatz im Alter liegt in der Regel niedriger als im Erwerbsleben.

Zur Rürup-Rente: Auch hier handelt es sich um eine Förderung mit Steuervorteilen. Demzufolge langt auch hier der Fiskus im Alter zu. Da sich die steuerliche Behandlung von Rürup-Verträgen aber an die gesetzliche Rente anlehnt, müssen Senioren, die 2012 erstmals eine solche Rente beziehen, lediglich 64 Prozent der Bezüge versteuern. Erst 2040 ist die Rürup-Rente komplett steuerpflichtig.

Zur Unfallrente: Wird zusätzlich zur Altersrente eine Verletztenrente der Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen bezogen, spielt diese für den Fiskus keine Rolle. Diese Unfallrenten sind nicht steuerpflichtig.

ANDREAS BRATE

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