Kein Recht auf Prozess um 20 Cent Hartz IV
Die Frau hatte monatlich 20 Cent mehr an Hartz-IV-Leistung gefordert, weil der Satz zwar richtig berechnet, aber nicht auf einen vollen Euro-Betrag aufgerundet worden war. Der 14. Senat sprach ihr jedoch ein Rechtsschutzbedürfnis wegen dieser Rundungsdifferenz ab. (Az: B 14 AS 35/12 R)
Ein Gerichtssprecher sagte, es gebe Fälle, die seien vom Wert so gering einzuschätzen, dass das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Vorinstanzen hatten noch zugunsten der Frau entschieden, diese Urteile hoben die höchsten deutschen Sozialrichter jetzt auf.
Bis 2011 mussten die Ämter eigentlich immer auf volle Beträge aufrunden (ab 50 Cent) oder abrunden (bis 49 Cent). Der Frau waren 2007 aber 624,80 Euro bewilligt worden: 376,50 Euro zum Lebensunterhalt und 248,30 Euro als Kosten der Unterkunft. Sie wollte erreichen, dass die beiden Einzelbeträge gerundet werden. Damit hätte sie 625 Euro bekommen. Nach Angaben des Anwalts der Frau verzichteten Jobcenter oftmals darauf, weil die Software das nicht leisten könne.
Das Gericht folgte dennoch den Argumenten des Jobcenters des Unstrut-Hainich-Kreises. Dessen Vertreter sagte, es gehe nicht um eine Kürzung der Leistung. Es gebe kein Rechtsschutzbedürfnis, da auch der Staat Beträge bis 49 Cent bagatellisiere, indem sie abgerundet würden. Der Anwalt der Frau, der nach eigenen Angaben mehrere hundert Verfahren zur Rundungsproblematik betreut, argumentierte hingegen, der Bürger habe einen Anspruch auf einen rechtskonformen Verwaltungsbescheid.
Im vergangenen Jahr wurde die Rundungsregelung geändert. Seitdem muss das Geld auf den Cent genau ausgezahlt werden.
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