Kann der Mieter die Bauarbeiten stoppen?
Keine Modernisierungsankündigung
Das Landgericht begründet seine - aus dem Leitsatz ersichtliche - Auffassung damit, dass der Mieter gemäß § 862 Abs. 1 BGB in seinem Besitz an der Wohnung durch die vom Vermieter im Hause veranlassten Baumaßnahmen gestört werde.
Vorliegend hatte der Mieter vor dem Landgericht substanziiert dargelegt, dass von den Modernisierungsarbeiten nicht lediglich unerhebliche Lärm-, Geruchs- und Staubimmissionen ausgingen.
Für den Erlass der einstweiligen Verfügung komme es nicht darauf an, dass der Mieter mangels einschlägiger Härten möglicherweise zur Duldung der Modernisierungsarbeiten verpflichtet wäre. Denn ein Recht des Vermieters zur Vornahme der störenden Handlung im Sinne des § 863 BGB bestehe zumindest solange nicht, bis er die Modernisierungsmaßnahmen ordnungsgemäß gemäß § 554 Absatz 3 Satz 1 BGB gegenüber dem Mieter angekündigt habe.
Eine Ankündigung sei bekanntlich gemäß §§ 554 Absatz 1, Abs. 3 Satz 3 BGB ausnahmsweise nur entbehrlich, wenn die Baumaßnahmen entweder nur mit unerheblichen Auswirkungen auf die vermietete Wohnung verbunden seien oder gar nur der Erhaltung der Mietsache dienten. Für Letzteres konnte der Vermieter nichts vortragen.
Wir haben einen Preis. Aber keinen Gewinn.
Die »nd.Genossenschaft« gehört den Menschen, die sie ermöglichen: unseren Leser:innen und Autor:innen. Sie sind es, die mit ihrem Beitrag linken Journalismus für alle sichern: ohne Gewinnmaximierung, Medienkonzern oder Tech-Milliardär.
Dank Ihrer Unterstützung können wir:
→ unabhängig und kritisch berichten
→ Themen sichtbar machen, die sonst untergehen
→ Stimmen Gehör verschaffen, die oft überhört werden
→ Desinformation Fakten entgegensetzen
→ linke Debatten anstoßen und vertiefen
Jetzt »Freiwillig zahlen« und die Finanzierung unserer solidarischen Zeitung unterstützen. Damit nd.bleibt.