Jobcenter bezahlt den Kurs für das Babyschwimmen

Hartz IV

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Nehmen Hartz-IV-Bezieherin mit ihrem Kleinkind an einem Babyschwimmkurs teil, muss das Jobcenter die Kosten erstatten. Ein Babyschwimmkurs gehört zu den von der Behörde zu finanzierenden Teilhabeleistungen, entschied das Sozialgericht Darmstadt mit seinem Urteil vom 27. März 2012 (Az. S 1 AS 1217/11).

Damit bekam eine Hartz-IV-Empfängerin Recht, die 2011 mit ihrem Neugeborenen an einem neunwöchigen Babyschwimmkurs teilgenommen hatte. Für Nichtvereinsmitglieder hatte der Kursanbieter eine Gebühr von 45 Euro verlangt.

Die Mutter wollte nunmehr das Geld als Teilhabeleistung vom Jobcenter erstattet haben. Das Jobcenter verweigerte die Zahlung, denn Teilhabeleistungen bezögen sich nur auf Mitgliedsbeiträge eines Vereins und seien langfristig angelegt.

Das Sozialgericht wertete in seiner Entscheidung das Argument des Jobcenters als »bloße Förmelei«. Der Babyschwimmkurs diene vielmehr der Integration des Kindes und dem Kontakt zu Gleichaltrigen. Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften sei es, institutionell organisierte Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit zu fördern und Kinder daran teilhaben zu lassen.

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