Sonntags keine Autowäsche?

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Die ohne jede Einschränkung erlaubte Sonntagsöffnung der Autowaschanlagen unterschreitet das Mindestniveau des verfassungsrechtlich garantierten Sonntagsschutzes. Sie ist deshalb im Freistaat Sachsen zu untersagen. Das entschied der Sächsische Verfassungsgerichtshof (Az. Vf. 77-II-11).

Die Dresdner Verfassung garantiert die Sonn- und Feiertage. Das Grundgesetz des Freistaats schützt damit ausdrücklich den allgemein wahrnehmbaren Charakter dieser besonderen Tage als grundsätzlich für alle verbindliche Arbeitsruhe. Allerdings hatte der Gesetzgeber in Sachsen den Betrieb von Autowaschanlagen ohne zeitliche oder örtliche Beschränkung und ohne Differenzierung der von einer Waschanlage im Einzelfall ausgehenden Störung an Sonntagen allgemein zugelassen - ohne diese weitreichende Ausnahmeregelung durch hinreichende Sachgründe zu rechtfertigen.

Damit liegt nach Auffassung der Dresdner Verfassungsrichter eine Verletzung der sonntäglichen Schutzpflicht vor.

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