Müssen Mieter der Umstellung von Gas- auf Stromversorgung zustimmen und auch die Kosten dafür tragen?

  • Dr. jur. HEINZ KUSCHEL
  • Lesedauer: 2 Min.
Unser Wohnblock wird umfassend instandgesetzt und modernisiert. Im Bad wird die gesamte Sanitärinstallation erneuert, auch die Fliesen, obwohl diese erst vor acht Jahren angebracht wurden. Gasherde und Gasdurchlauferhitzer werden durch Elektrogeräte ersetzt. Die Kosten für den neuen Durchlauferhitzer sollen die Mieter tragen. Das habe ich abgelehnt, zumal auch die Miete von 270 auf 460 Euro steigen soll. Mir wurde erklärt, wenn ich mich weigere, hätte ich in der Küche eben kein warmes Wasser, ich könnte dies ja dann im Bad holen. Wie ist die Rechtslage? Charlotte St. Dresden
Ein solcher Energieträgerwechsel greift unzulässig und einseitig in den Mietvertrag ein. Die Wohnung wurde ja mit Gasherd und Gasdurchlauferhitzer vermietet. Folglich müssen Mieter einer solchen Veränderung des vertragsgemäßen Zustandes nicht zustimmen. Sie sind auch nicht verpflichtet diese Veränderung zu dulden. Der Vermieter hat keinen durchsetzbaren Erfüllungs- und Duldungsanspruch. Es sei denn, es würde sich um eine Uralt-Gasanlage handeln, deren Erneuerung mit hohen Kosten verbunden wäre. Bei dem Wohnblock wird es sich sicher um einen DDR-typischen Neubaublock handeln, bei dem von einer nicht mehr betriebsfähigen Gasleitung wohl nicht gesprochen werden kann. Bei Vermietern ist es in Mode gekommen, bei Modernisierungsmaßnahmen von Gas auf Elektroversorgung umzustellen. Das ist gegenüber dem Gasverbrauch weder umweltverträglicher noch für die Mieter kostengünstiger. Im Gegenteil: Die Kosten für das Kochen und für die Warmwasserbereitung mit Elektroenergie betragen das Zwei- bis Dreifache gegenüber dem Gas. Leider verstehen es Mieter nur selten, sich dagegen wirkungsvoll und mit rechtlicher Hilfe zu wehren. Die Rechtslage ist eindeutig: Derartige Umstellungen erfordern das Einverständnis der Mieter. Wird auch ohne deren Einverständnis umgestellt und die Mieter wehren sich nicht, dann sind jedenfalls alle damit verbundenen Kosten vom Vermieter selbst zu tragen und er darf damit auch keine Mieterhöhung begründen. Selbstverständlich hat der Vermieter auf seine Kosten auch die bisherige Warmwasserversorgung der Küche wieder herzustellen. Würde er das nicht tun, ist das ein weiterer Bruch des Mietvertrages. Die Miete kann in solchen Fällen sofort ganz erheblich gemindert werden. Schließlich können so betroffene Mieter mit gerichtlicher Hilfe die Wiederherstellung der Wasserversorgung in ihrer Küche auf Kosten des Vermieters erzwingen. Bei umfassenden Instandsetzung- und Modernisierungsmaßnahmen mit großen Mietsteigerungen ist auch zu beachten, dass die Mieterhöhungsverlangen nicht selten Fehler enthalten und auch überhöht sein können. Deshalb ist zu raten, dass sich Mieter in solcher Situation untereinander verständigen und Rechtsrat einholen, sowie auch rechtliche Hilfe durch ihren Mieterverein oder durch einen im Mietrecht versierten Anwalt in Anspruch nehmen.
Siehe u.a. Broschüre des Deutschen Mieterbundes »Modernisierung mit Mietrechtsänderungen zum 1. September 2001«, Seite 9; Urteile des AG Berlin-Tiergarten, veröff. in »Das Grundeigentum« 1989, Seite 729; Urteil AG Schöneberg, veröff. in »Mietrechtliche Mitteilungen« (Bestandteil des »MieterMagazin« des Berliner Mietervereins), Ausgabe 1995, Seite 400; Urteil des LG Berlin Az. 61S271/96; Urteil des AG Berlin-Mitte vom 26. Juli 2001 Az. 16C1007/01, veröff. in »Mietrechtliche Mitteilungen« 6/02 (227) 35.
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