Eigentümer darf Anwesen einzäunen

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Kaum jemand vermag so erbittert miteinander zu streiten wie Grundstücksnachbarn. Allein die räumliche Nähe bietet zahlreiche Gründe, sich vom jeweils anderen gestört zu fühlen. Sehr beliebt ist die nachbarliche »Zaun-Debatte«, abhängig von Höhe und Beschaffenheit der selbst geschaffenen Begrenzungslinie. Nicht selten wird dieser Streit mit solcher Vehemenz geführt, dass er nur noch vor Gericht geschlichtet werden kann. So auch in einem vom Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180/ 525 45 55) berichteten Fall, den das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte. Der Eigentümer eines Garagengrundstücks konnte dieses nur erreichen, indem er über das Territorium seines Nachbarn fuhr. Aus diesem Grund war vor langer Zeit ein so genanntes Wegerecht im Grundbuch eingetragen worden. Der Nachbar verpachtete im Laufe der Jahre sein Grundstück häufig an Gewerbebetriebe, zuletzt an einen Reifen- und Pkw-Pflege-Service. Der neue Pächter zäunte das Grundstück aus Sicherheitsgründen ein und errichtete Tore, die nachts verschlossen wurden. Diese Maßnahmen hatte ihm der Eigentümer ausdrücklich bewilligt. Zaun und Tore ärgerten jedoch den Nachbarn, der es jetzt mehr als umständlich fand, zu seinem Garagengrundstück zu gelangen. Er forderte, Zaun und Tore unverzüglich wieder zu entfernen, da sie für ihn ein Hindernis darstellten. Es kam zum Streit. Als sich keine Einigung abzeichnete, zog der Garagenbesitzer vor Gericht - und verlor. Die Richter des OLG Düsseldorf (Urteil vom 1. Oktober 2002, Az. 4 U 20/ 02) entschieden: Eigentümer dürften ihre Grundstücke aus Sicherheitsgründen einzäunen und mit abschließbaren Toren versehen. Der Nachbar, der ein Wegerecht habe, müsse diese Einfriedung hinnehmen. Dies gelte selbst dann, wenn es für ihn - durch Rangiermanöver oder das Aufschließen von Toren - sehr viel umständlicher werde, sein Grundstück zu erreichen.

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