Neu im Gesetz seit 1. April: Steuerersparnis dank Putzfrau und Gärtner

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Kein schlechtes Gewissen mehr und auch noch Steuern sparen: Wer bisher seine Putzfrau, seine Tagesmutter und seinen Gärtner beschäftigte und keine Sozialabgaben zahlte, hat jetzt die Chance, das illegale Treiben kostengünstig zu beenden.
Seit 1. April gilt eine neue Regelung für Minijobs - die den Beteiligten bei Arbeiten im privaten Haushalt Vorteile bringen soll - und wohl auch bringt.
Bis zu 400 Euro im Monat darf eine Hilfe in Privatwohnungen offiziell kassieren - brutto für netto, das heißt: Putzfrau oder Gärtner müssen für die Minijob-Tätigkeit selbst weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen. Dies gilt selbst dann, wenn die Haushaltshilfe ihre Arbeit als Nebenjob betreibt und auch noch eine Haupttätigkeit als Arbeitnehmerin ausübt. Bei mehreren steuer- und sozialabgabenfreien Minijobs werden im Prinzip alle Minijob-Verdienste addiert - für die Beträge über 400 Euro werden Abzüge fällig.

Neue Minijob- Regelung bringt Vorteile
Die neue 400-Euro-Minijob-Regelung bringt aber auch dem Arbeitgeber Verbesserungen. Die Familie, die eine Kinderbetreuung oder Reinigungskraft beschäftigt, muss für diese zwar Abgaben pauschal in Höhe von 13,3 Prozent entrichten - sie kann dafür aber Steuervorteile einstreichen.
In der Praxis geht das so: Angenommen, eine Putzfrau soll für 400 Euro im Monat das gesamte Haus sauber machen. Auf einem recht einfachen Formular wird die Kraft bei der neuen Minijob- Beitragseinzugsstelle (Internet: www.minijob-zentrale.de) angemeldet - diese neue Behörde hat die Bundesknappschaft zentral für alle Minijobs in Deutschland in Essen und Cottbus eingerichtet. Das Formular (»Haushaltsscheck« genannt) kann man entweder unter der Internetadresse der Minijob-Zentrale herunterladen oder schriftlich bestellen (Postadresse: Bundesknappschaft, Minijob-Zentrale, 45115 Essen). 

Knappschaft für den Einzug zuständig
Die Minijob-Zentrale teilt dem Privathaushalt automatisch eine Betriebsnummer zu. Zwei Mal im Jahr, am 15. Januar und am 15. Juli, bucht die Knappschaft dem Privathaushalt 13,3 Prozent des gemeldeten Lohnes der vergangenen sechs Monate per Lastschrift vom Konto ab - bei 400 Euro also 53,20 Euro pro Monat.
In den Abgaben enthalten ist jeweils eine Pauschale von 5 Prozent als Krankenversicherungs- und als Rentenversicherungsbeitrag, eine Pauschalsteuer von 2 Prozent sowie ein 1,3-Prozent-Beitrag zur Lohnfortzahlungsversicherung. Denn erkrankt die Reinigungskraft, ist auch der Privathaushalt verpflichtet, den bisherigen Lohn sechs Wochen lang weiterzuzahlen - die Lohnfortzahlungsversicherung ersetzt diesen finanziellen Verlust aber bis zu 70 Prozent, im Mutterschutzfall sogar zu 100 Prozent. 

Lediglich Abgaben von 13,3 Prozent
Die Hilfe kostet also in unserem 400-Euro-Beispiel erst einmal inklusive der 13,3-Prozent-Abgaben 453,20 Euro pro Monat. Das sind im gesamten Jahr Lohnkosten von 5438,40 Euro, wovon 638,40 Euro Abgaben darstellen. Doch die wirklichen Kosten sind für den Privathaushalt am Ende viel niedriger, da gemäß der neuen Minijob-Regelung nun 10 Prozent der gezahlten Löhne direkt von der persönlichen Einkommenssteuerschuld abgezogen werden dürfen. Allerdings ist der Höchstabzug auf 510 Euro im Jahr begrenzt worden. In unserem Beispiel reduzierten also eigentlich 10 Prozent der Lohnkosten (hier 543,84 Euro) die Steuerlast - doch anerkannt werden vom Finanzamt nur 510 Euro.
Ergebnis: Zwar hat der Privathaushalt durch die offizielle Anmeldung seiner Kraft Mehraufwendungen an Abgaben von 638,40 Euro im Jahr, 510 Euro erhält er jedoch im nächsten Jahr vom Finanzamt zurück. 

Mehr sozialen Schutz und ein reines Gewissen
Im Vergleich zu einer »schwarz« arbeitenden Person betragen die tatsächlichen Mehrkosten am Ende nur 128,40 Euro pro Jahr oder 10,70 Euro im Monat. Dafür hat die Kraft einen gewissen sozialen Schutz - und niemand muss mehr ein schlechtes Gewissen haben.
Übrigens: Auch wer eine Hilfskraft im privaten Haushalt stärker einbinden will und mit 400 Euro nicht auskommt, wird seit 1. April begünstigt.
Zahlt ein Haushalt volle Sozialabgaben eines Arbeitgebers (derzeit 21 Prozent plus 1,3 Prozent Lohnfortzahlungsversicherung), kann er sogar 12 Prozent des Lohnes von der Steuerschuld abziehen (höchstens aber 2400 Euro im Jahr).

Weitere Informationen gibt es auch unter der von der Knappschaft geschalteten kostenlosen Telefonnummer 08000/ 200504.
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