Morgens am Mast gelandet - kein Versicherungsschutz bei alkoholbedingter relativer Fahruntüchtigkeit

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Mit Bekannten hatte er bis Mitternacht gefeiert und eine Menge Wodka getrunken. Dabei musste der Zecher sehr früh zur Arbeit fahren. Um 5.50 Uhr kam er auf schnurgerader Straße von der Fahrbahn ab, überfuhr einen Grünstreifen, rammte zwei Findlinge und landete schließlich an einem Mast. Bei einer Blutprobe kurz nach 7 Uhr ermittelte die Polizei einen Wert von 0,55 Promille. Den Unfall erklärte der Mann so: Ein entgegenkommendes Auto habe links geblinkt, und er sei nicht sicher gewesen, ob es vor der Mittellinie halten werde. Da sei er sicherheitshalber nach rechts auf den Grünstreifen gefahren. Als der Autofahrer den Schaden seinem Kfz-Versicherer meldete, winkte dieser ab: Der Versicherungsnehmer habe auf Grund seines Alkoholkonsums den Wagen nicht sicher beherrscht, daher werde man für die Unfallfolgen nicht aufkommen. Auch das Oberlandesgericht Hamm ließ den Mann mit seiner Zahlungsklage abblitzen. Nach so vielen Gläsern Wodka hätte er an diesem Morgen nicht mit dem Auto fahren dürfen, das koste den Versicherungsschutz. Der Unfall sei nur mit dem Einfluss des Alkohols zu erklären - seine Version des Geschehens erscheine höchst unglaubwürdig. Kein erfahrener Autofahrer weiche ohne konkreten Anlass auf den Grünstreifen aus, nur weil rein theoretisch die Möglichkeit bestehe, dass der entgegenkommende Fahrer alle Regeln ignorieren könnte. Immerhin sei das Ausweichen bei einer Geschwindigkeit von 75 km/h - denn zu schnell sei er auch noch gefahren - ein gefährliches Manöver. Dieser Fahrfehler verweise darauf, dass er das entgegenkommende Fahrzeug alkoholbedingt nicht richtig wahrgenommen habe. Es zähle zu den bekannten Wirkungen des Alkohols, die Wahrnehmungsfähigkeit und die Fähigkeit zum räumlichen Sehen zu beeinträchtigen. Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Januar 2003 - 20 U 179/02
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