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Antworten zum Erbrecht
Zu unseren Beiträgen zum Erbrecht erhielten wir zahlreiche Zuschriften von Lesern. Solche von allgemeiner Bedeutung beantwortet nachfolgend Dr. Helmut Adalbert. Wir weisen aber ausdrücklich darauf hin, daß nahezu jeder Erbfall seine Besonderheiten hat und deshalb schlüssige Antworten in Einzelfragen nicht gegeben werden können.
Nichteheliches Kind
Herr K. C. aus Berlin, geb. 1929, fragt an, ob er als nichteheliches Kind seines 1967 verstorbenen Vaters Erbansprüche geltend machen kann. Er erwähnt dabei den von mir in einem Beitrag genannten Termin vom 1. 7. 1970 und den Termin 1. 7. 1994. Den letzteren lasse ich bei der Antwort außer Betracht, da er endlich die Gleichstellung des nichtehelichen Kindes regelt, aber leider nicht mehr für K. C. Anwendung finden kann.
Zwei Gründe sind es, warum Sie leider keinen Erbbzw. Erbersatzanspruch haben: Sie wurden vor dem 01.07.1949 geboren. Damit stand Ihnen kein Erbrecht nach dem (als nichtehelichem Kind) Vater zu und der Erblasser ist vor dem 01.07.1970, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Nichtehelichengesetzes verstorben (Artikel 12 § 10 Nichtehelichengesetz).
Der Gesetzgeber hat klargestellt, daß für sog. „Altfälle“ noch die alten Regelungen gelten,, die besagten, daß es ein Erbrecht gegenüber dem nichtehelichen Vater nicht gibt.
Eigenhändiges Testament
Herr S. P. aus Magdeburg fragt an, ob sein eigenhändiges Testament aus dem Jahre 1987 noch Gültigkeit hat. Er nimmt an, dies gelte für alle Testamente von ehemaligen Bewohnern, die vor dem 3. 10. 1990 erstellt worden sind.
Die Emchtung und Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen vor dem Inkrafttreten des Beitritts wird nach dem bisherigen Recht beurteilt, auch wenn
der Erblasser nach dem Wirksamwerden des Beitritts stirbt (Art. 235 § 2 Satz 1 des Einfühungsgesetzes zum BGB - EGBGB
- eingefügt durch die Anlage 1 zum Einigungsvertrag).
Das bedeutet unzweifelhaft, daß Testamente, die nach den DDR-Bestimmungen eigenhändig oder notariell errichtet wurden, weiter Gültigkeit besitzen.
Sie sollten dennoch überlegen, ob die testamentarischen Verfügungen, die Sie seinerzeit getroffen haben, den gegebenen Umständen noch entsprechen. Vor allem folgende Gründe könnten Sie darüber nachdenken lassen:
- Für Grundstücke könnte ein neues Testament bzw. eine Ergänzung erforderlich sein, denn dafür wurden nur die in der ehemaligen DDR wohnenden Kinder eingesetzt. Im Westen lebende Kinder hätten nach den damaligen Normen ihr ererbtes Grundstück faktisch nicht in Besitz nehmen können. Der evtl. Geldanteil wäre auf einem Sperrkonto eingefroren.
Pflichteilsanspruch
- Pflichtteilsansprüche gelten nunmehr auch bei einem „DDR“-Testament. Nach DDR-Recht gab es für wirtschaftlich selbständige Kinder kein Pflichtteilsrecht. Das Erbe konnte im Prinzip nach dem Wunsch des Erblassers aufgeteilt werden. Das ist nunmehr durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt. Nach dem BGBund das gilt auch für das Gebiet der ehemaligen DDR - gilt das Pflichtteilsrecht (Pflichtteilsanspruch) der Kinder unbeschränkt. Sie sollten also mit ihrem Ehegatten das Testament durch eine Klausel ergänzen, um unnötige Erbauseinandersetzungen zu vermeiden.
Nochmals generell zum Pflichtteil: Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht Erbe oder Miterbe. Ihm steht nur ein Anspruch an den oder die Erben zu. Dies ist die Hälfte des Wertes, den ein Erbteil gehabt hätte.
Schließlich sei noch darauf verwiesen > daß nach dem ZGB der DDR (gültig vom 01.01.1976 bis 02.10.1990) keine Vorund Nacherbschaft angeordnet werden konnte. Ebenso war kein Erbvertrag möglich (über beide neuen Möglichkeiten wurde in der Serie berichtet).
Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie, die ein Ehegatte vornimmt, berechtigen und verpflichten bei intakter Ehe beide.
Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn die Ehegatten nach außen, für den Partner und Dritte erkennbar, die häusliche Gemeinschaft aufgegeben haben. Unwesentlich dabei ist, ob dies dem Vertragspartner bekannt war oder nicht. Es haftet demnach nur derjenige, der das Geschäft getätigt hat.
Ausnahmsweise ist das dann nicht der Fall, wenn ein Ehegatte im Interesse des anderen handelt, wenn er z.B. das gemeinsame kranke Kind ins Krankenhaus bringt oder die Feuerwehr ruft, um ein Niederbrennen des Hauses, welches zumindest auch im Eigentum des anderen steht, zu verhindern.
Die Eigentumsvermutung
Die zugunsten eines Gläubigers bestehende Vermu-
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