Operationen - auch Roboter machen Fehler

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Der Fortschritt in der Medizin ist unaufhaltbar. Inzwischen operieren nicht mehr nur Ärzte, sondern auch Roboter. Das heißt aber nicht, dass Maschinen keine Fehler unterlaufen würden. Das Landgericht Frankfurt hat jetzt in einem Fall entschieden, dass Fehler, die dem »Robodoc« unterlaufen, auch zum typischen Risiko einer herkömmlichen Operation gehören können. Der Anwalt-Suchservice berichtet: Eine 38-jährige Frau ließ ihre linke Hüfte operieren, wobei ihr eine so genannte zementfreie Totalendoprothese implantiert wurde. Der Eingriff wurde von einer als »Robodoc« bezeichneten Robotermaschine vorgenommen, und die Prothese exakt implantiert. Unmittelbar nach der OP konnte die Patientin weder den linken Fuß noch die dazugehörigen Zehen bewegen. Weiterhin zeigte sich eine Schwäche beim Heben des Beins. Ein wichtiger Nerv war geschädigt worden. Wochen später entwickelte sich eine Venenthrombose. Insgesamt sind Bein und Fuß auf Grund des operativen Eingriffs bis heute stark beeinträchtigt. Die Frau meinte, der »Robodoc« sei schuld; er habe Fehler gemacht, die einem Arzt bei einer herkömmlichen Hüft-OP nicht unterlaufen wären. Im Streit um Schadenersatz ging der Fall vor Gericht. Die Richter entschieden wie folgt: Die bei der Patientin infolge der Hüftoperation aufgetretene Nervenschädigung im linken Bein stelle keinen Behandlungsfehler dar, sondern sei ein typisches Risiko eines solchen Eingriffs. Eine Beeinträchtigung der Nerven könne aus verschiedensten Gründen eintreten, sei es durch Überdehnung oder übermäßigen Druck während der OP, sei es auf Grund eines postoperativen Blutergusses. Diese Risiken seien weder bei einem Arzt, noch bei einer operierenden Robotermaschine auszuschließen. Die Patientin sei vor dem Eingriff darüber informiert worden und habe trotz dieser Risiken in die OP eingewilligt. Sie habe keinen Anspruch auf Schadenersatz, so das Gericht. Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 29.08.2003 - Az: 2-21 O 362/98

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