Wenn der Nachbar die Zufahrt sperrt

  • Lesedauer: 2 Min.
Wir wohnen seit 1995 auf unserem Grundstück in der Prignitz. Unser neuer Nachbar stellt bei jeder Gelegenheit unser Wegerecht in Frage, das es seit 1930 gibt. Die Einfahrt gilt für beide Grundstücke. Wie ist das verbriefte Recht?
Edith W., Pritzwalk

Beim Wegerecht gilt generell: Fehlt einem Grundstück die zu einer ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg, so steht dem Nachbarn gemäß § 917 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Notwegerecht zu. Es ist eine Vorschrift, die nicht alle Einzelheiten regelt. Gegenseitige Rücksichtnahme und Kompromissbereitschaft sind auch heute die wichtigsten Grundlagen für eine außergerichtliche Einigung. In allen Fällen, in denen es keine Einvernehmlichkeit gibt, muss das Notwegerecht gerichtlich durchgesetzt werden.
Nach § 96 BGB gelten Rechte, die mit dem Grundstück verbunden sind, als dingliche Rechte. Dazu gehören auch die Dienstbarkeiten, die besagen, dass das Grundstück durch einen Dritten genutzt werden darf, also das Wegerecht. Der Nachweis wird über die Grundbucheintragung geführt.
Das Wegerecht muss nicht ohne Gegenleistung geduldet werden. Der Grundstückseigentümer kann eine jährliche Geldrente fordern, für deren Höhe der Zeitpunkt der Errichtung des Weges maßgeblich ist. Der Nutzer des Wegerechts muss auch die Kosten für die Befestigung zahlen, wenn das allein in seinem Interesse liegt. Nutzen beide Partner den Weg, muss die Kostenbeteiligung vereinbart werden. Das Notwegerecht gilt übrigens auch für unterirdische Versorgungsleitungen wie Elektrizitäts - und Fernmeldekabel, Abwasser- und Gasleitungen oder die Wasserversorgung.
Wenn der Grundstückseigentümer das Wegerecht verweigert, kann die Dienstbarkeit nach §§ 85 ff. Baugesetzbuch durch Enteignung oder gemäß § 61 Baugesetzbuch auf dem Wege des Umlegungsplanes aufgehoben, geändert oder neu begründet werden. Es ist für alle Beteiligten zweckmäßig, einen Notwegevertrag abzuschließen.
Beim Leitungs- und Wegerecht ist auch zu beachten, dass jedes Bundesland eigenständige Regelungen schaffen kann. So haben Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen nachbarrechtliche Regelungen der Leitungs- und Wegerechte geschaffen, die anderen Länder nicht.
Auch der Bundesgerichtshof hat in Sachen Wegerecht ein Urteil gefällt (7. März 2003, Az. V ZR 11/02). Danach darf eine Grenzanlage, die für beide Grundstücke von Nutzen ist, nicht einfach einseitig verändert werden, urteilten die Richter.
Die grundbuchliche Sicherung dinglicher Rechte an einem Grundstück umfasst sehr komplizierte Rechtsfragen. Wer sich damit befassen muss, dem sei sachkundige Beratung durch einen entsprechenden Verband oder Verein bzw. durch Fachanwälte oder Notare sehr zu empfehlen.RBL

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