Darf die Frau bei erneuter Heirat ihren alten Ehenamen weitergeben?

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Der Name ist für die meisten Menschen mehr als ein Ausweis für bestimmte Zuständigkeiten. Der Name - so meinen zumindest Psychologen und andere einschlägige Fachleute - sei Teil der Identität eines Menschen - auch dann, wenn er ihn gelegentlich wechsele. Und so mussten sich kürzlich auch die Richter in den roten Roben mit diesem Thema beschäftigen. Zwei deutsche Staatsbürger heirateten 1993 in Amerika. Die Ehefrau war schon einmal verheiratet und hatte den Namen ihres ersten Mannes als Nachnamen behalten. Nach Deutschland zurückgekehrt, beantragte sie beim Standesamt, diesen Namen, den sie seit vielen Jahren führte, als Ehenamen einzutragen. Doch die Standesbeamten blieben eisern: Nur der Geburtsname eines der beiden Partner (oder die Kombination aus beiden) könne zum Ehenamen werden. Auch bei den Gerichten scheiterte die Frau mit ihrem Anliegen - bis sie sich beim Bundesverfassungsgericht schließlich durchsetzte. Der Paragraf, auf den Standesbeamte und Gerichte ihre Ablehnung stützten, sei verfassungswidrig, erklärten die Verfassungsrichter. Namensschutz könne nicht auf die Ehezeit begrenzt werden: Ein Name sei »identitätsstiftend«, auch wenn er »nur« durch Heirat erworben wurde. Der Gesetzgeber dürfe Menschen, die ein weiteres Mal heiraten wollten, nicht dazu zwingen, erneut ihren Namen aufzugeben und einen neuen anzunehmen, wenn er/sie mit dem neuen Partner einen gemeinsamen Ehenamen führen möchte. Zwar sei der Wunsch eines früheren Ehegatten, dass der eigene Name nicht der Name des neuen Partners des/der Geschiedenen wird, verständlich. Doch der Mehrzahl geschiedener Frauen werde dies ohne weiteres zugemutet. Die aktuelle Regelung wirke einseitig zu Gunsten desjenigen, der seinen Geburtsnamen als Ehenamen behalte, und dies seien in der Regel immer noch die Männer. Heirateten Männer nach einer Scheidung wieder, bekomme die zweite Ehefrau ganz selbstverständlich den gleichen Ehenamen wie die erste Frau. Aber denjenigen, die bei der ersten Heirat ihren Geburtsnamen aufgäben - überwiegend also die Frauen -, dräue bei einer zweiten Ehe ein zweiter Namenswechsel. Daher laufe diese Regelung des Ehenamensrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau zuwider. (Die Verfassungsrichter forderten vom Gesetzgeber, die »Rechtslage bis zum 31. 3. 2005 mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen«. Bis dahin sollen von dieser Problematik betroffene Partner vorübergehend ihre vor der Heirat geführten Namen behalten.) Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 2004 - 1 BvR 193/97

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